BGH-Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund

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    • Offizieller Beitrag

    Nr. 056/2017 vom 27.04.2017



    Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit




    Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund


    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.


    Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.


    Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.


    Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.


    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.


    Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.


    Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.


    Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.


    Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.


    Vorinstanzen:
    LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12
    OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15
    Karlsruhe, den 27. April 2017
    *§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
    Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.



    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    So groß wie die Freiheit, die man genießt, ist die Verantwortung, die man trägt. (E. Reinhardt; Verleger :swiss:)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (K. Valentin).

    Demokraten müssen jede Wahl gewinnen, Faschisten nur eine.

    Si vis pacem para bellum.


  • so unmöglich finde ich die Klage nicht, durchaus nachvollziehbar, da es sich hierbei ja um geschäftliche Nutzung des Kussmundes handelt und keine solche Beziehung des Ausfluganbietsers zu Aida besteht. Es wird wohl auch von der Art der Gestaltung der Webseite abhängig sein, ob der Verbraucher die Unabhängigkeit des Anbieters erkennen kann.

  • Warum hoffst Du das? Was hast Du davon?


    Ich kann Binis Begeisterung für dieses Urteil auch NICHT teilen.
    Als Schwachsinn würde ich daher nur Binis Kommentar bezeichnen.


    Viele Grüße
    Holger, der Seefahrer

    Viele Grüße

    Holger, der Seefahrer


    55 Kreuzfahrten - 620 Nächte an Bord.




  • @Holgi67


    Dein Profilbild zeigt Aida's mit Kussmund. Ich nehme an, das Foto hast du selbst gemacht?


    Im Falle eines Sieges von Aida vor Gericht dürftest du dieses Foto nicht öffentlich zeigen.


    Das bezeichne ich als Schwachsinn.


    LG, Bini

  • AIDA Cruises hat vor mehreren Jahren mal einen Zivilprozess gegen ein Reiseunternehmen gewonnen, welches für sich die Abkürzung AIDU wählte und eigentlich Ab In Den Urlaub hieß.

    Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen.
    Der muss auch mit jedem Arsch klar kommen!


  • Hätte aida was gegen private Fotos in Foren oder privaten Internet Seiten hätten die doch längst geklagt. Ganz im Gegenteil wie oft zeigt aida private Fotos auf Facebook.


    Die Motivation der Klage kann nur die kommerzielle Nutzung sein. Ausflüge sind für aida auch ein Geschäft. Das aida ihr Markenzeichen schützen will kann ich schon verstehen.

    Keine Signatur kann ausdrücken, welche Bedeutung das Reisen für mich hat!



  • @Holgi67

    Dein Profilbild zeigt Aida's mit Kussmund. Ich nehme an, das Foto hast du selbst gemacht?
    Im Falle eines Sieges von Aida vor Gericht dürftest du dieses Foto nicht öffentlich zeigen.
    Das bezeichne ich als Schwachsinn.

    Da geb ich Bine Recht! Ob AIDA das so verbieten würde bezweifel ich aber.


    Hätte aida was gegen private Fotos in Foren oder privaten Internet Seiten hätten die doch längst geklagt. Ganz im Gegenteil wie oft zeigt aida private Fotos auf Facebook.

    Was für "private" Fotos meinst Du?
    Die privaten Fotos welche der Kapitän gemacht hat und die AIDA dann für Ihn auf Facebook posten
    oder Fotos die AIDA Gäste gemacht haben und diese dann AIDA auf deren Weblounge Seite zur Verfügung gestellt habe damit ADIA die auf FaceBook posten kann?


    Die Motivation der Klage kann nur die kommerzielle Nutzung sein. Ausflüge sind für aida auch ein Geschäft. Das aida ihr Markenzeichen schützen will kann ich schon verstehen.

    Das sehe ich auch so, alles verklagen und kaputt machen was mit AIDAs Namen Geld verdienen will. Echt ziemlich erbärmlich.


    Aber eigentlich hätte AIDA ja auch "unsere" Forumsbetreiber verklagen müssen den auch hier im Forum ist eine AIDA mit eine Kussmund zu sehen und hier werden ja auch Ausflüge an AIDA vorbei vermittelt.



    Wäre mal Interessant den Namen bzw. Internetseite des Beklagen zu sehen. @Morris kennst Du den?


    Georg


  • "Der Beklagte betrieb die Internetseite http://www.kreuzfahrtausfluege.com,..."

    Ah, Bakadi


    Danke


    Georg

  • ...alles verklagen und kaputt machen was mit AIDAs Namen Geld verdienen will. Echt ziemlich erbärmlich.

    Das sehe ich auch so.
    DEN Elan und DIE Kohle für Anwälte und Klage sollten sie mal lieber in der Kundenbetreuung und für die Kundenzufriedenheit investieren!




    :meinung:


    VG docsauerland


    Taufe und Taufreise Hamburg



    Kanarische Inseln mit La Gomera und Agadir



    Neue Mein Schiff 2.

    4 Mal editiert, zuletzt von docsauerland ()

  • Aber eigentlich hätte AIDA ja auch "unsere" Forumsbetreiber verklagen müssen den auch hier im Forum ist eine AIDA mit eine Kussmund zu sehen und hier werden ja auch Ausflüge an AIDA vorbei vermittelt.


    Wer weiß vielleicht gibt es ja eine Einverständniserklärung, die im Vorfeld eingeholt worden ist.


    Und dieses Forum wird ja sicherlich im Interesse von AC liegen.

    2016 AIDAblu - Kanaren & Madeira
    2017 AIDAmar - Transkaribik & Mittelamerika
    2018 AIDAstella - Orient ab Dubai & MS1 - Kanaren & Madeira
    2019 AIDAblu - Mauritius, Seychellen & Madagaskar

  • Und dieses Forum wird ja sicherlich im Interesse von AC liegen.

    Ne, ist zu kritisch....
    Die wollen lieber die heile AIDA-Welt in der Weblounge und bei Gesichtsbuch, wo sie bei Bedarf auch zensieren können.


    Hier wird sich ja manchmal sogar zu gemeinsamen Beschwerden zusammengerottet!
    Ne, ne, böse, böse!
    :zungeraus:
    VG docsauerland


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    Neue Mein Schiff 2.

    • Offizieller Beitrag

    Macht jemand z.B. Bilder von unserem Museum (eine alte Fabrik, http://www.sensenhammer.de) von irgendwo außerhalb (vom öffentlichen Weg), dann darf er die Bilder verwenden, zu was auch immer, das ist die sog. Panoramafreiheit. Betritt er das Grundstück oder gar das Gebäude, darf er die Bilder nur zum privaten Gebrauch nutzen, denn sie fallen eben nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Jetzt ist das eben auch für Schiffe geklärt. Hätte ich an Aidas Stelle auch klären lassen.

    So groß wie die Freiheit, die man genießt, ist die Verantwortung, die man trägt. (E. Reinhardt; Verleger :swiss:)

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (K. Valentin).

    Demokraten müssen jede Wahl gewinnen, Faschisten nur eine.

    Si vis pacem para bellum.


  • AIDA vermarktet für sich auch Landausflüge und verdient da sicherlich auch so einiges mit.Jetzt kommt gerade in dem Bereich ein Mitbewerber, macht mit AIDA-Bilder Werbung für sich, und schnappt AIDA dann damit auch noch Kunden weg.
    Ich an AIDAs stelle wäre vermutlich auch leicht verstimmt und würde versuchen den Mitbewerber das Leben schwer zu machen.
    Frei nach dem Motto: Wenn schon mit AIDA beworben wird, dann soll es auch AIDA zu gute kommen und nicht schaden.


    Wenn Reisebüros, Privatpersonen etc mit Bilder (indirekt) (positive) Werbung für AIDA macht, wird aus deren Sicht vermutlich auch nie was dagegen sprechen.


    Trotzdem finde ich das Urteil gut, weil es somit für die Verwendung diese Bilder nun Rechtssicherheit gibt.


    Daniel

    2 Mal editiert, zuletzt von dewildt ()

  • Hallo,


    also ich mache sicher nicht mit den Bildern von Schiffen Werbung.
    Ob AIDA oder MS da steht..an dem Tag hätte auch NCL oder sonst ein Schiff da stehen können.
    Das Schiff war nicht das Objekt sondern der Garten, der auch bei einem unserer Ausflüge besucht wird.


    Mal diesen interessanten Bericht lesen:
    http://www.lto.de/recht/hinter…ff-urheber-werbung-marke/


    Und da findet sich auch der Hauptgrund:
    Man kann sich als Unbeteiligter allerdings fragen, ob es der Klägerin dabei wirklich vorrangig um das Urheberrecht ging oder vielleicht eher darum, den Veranstalter – freundlich formuliert – auf Distanz zu halten.



    Mit sonnigen Grüßen
    Dirk

  • Schon seit Jahren versucht AC Dirk 'ans Bein zu pinkeln'. So hat man es wohl, wie auch immer, geschafft, dass er mit seinen Kleinbussen z.B. NICHT MEHR auf das Hafengelände in Safaga darf.


    Aber ganz allgemein ist es AC aufgrund der uns doch allen bekannten Preispolitik für Ausflüge doch selbst schuld, wenn sich Passagiere nach Alternativen bzw. lokalen Anbietern umschauen und auch dort buchen.


    Und: So schlecht können der Service und die damit verbundenen Preise von BAKADI nicht sein, wenn zahlreiche Crewmitglieder Ausflüge bei B. und nicht bei ihrem Arbeitgeber AC buchen.


    Meine Meinung.


    Gesendet von meinem GT-I9195 mit Tapatalk

    "Waschbrettbauch ist gut, aber ein bisschen mehr ist knuddeliger." (Sagt meine Frau.)

    Crown Jewel, Astor, ID Riva, 2x A-ROSA, 2x MS, 2x AIDA, 8x CARA, 4x VITA, 7x AURA, 1x DIVA, 6x BELLA, 4x LUNA, 3x BLU, 5x SOL, 5x MAR,
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