Zollgebühren für auf AIDA außerhalb der EU gekaufte Artikel?

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  • Hallo Zusammen,
    müsste ich für z.B. das AIDAblu-Modell, welches es auf AIDAblu zur Zeit zu kaufen gibt, Zollgebühren am Flughafen in Deutschland bezahlen?
    Das Modell kostet 70 EUR ... glaube ich.
    Gekauft hätte ich das Schiff ja auf italienischen Hohheitsgebiet, also in der EU.
    Andererseits reise ich natürlich aus Dubai wieder nach Deutschland ein.
    Wer kennt sich aus und kann hiezu verlässliche Infos geben?
    Viele Grüße
    Holger, der Seefahrer

    Viele Grüße

    Holger, der Seefahrer


    55 Kreuzfahrten - 620 Nächte an Bord.




  • Ich meine, die Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Waren, die auf dem Schiff gekauft wurden, sind nämlich noch nicht versteuert. Die hast Du zollfrei eingekauft. Der Bordshop öffnet ja erst nach dem Ablegen.
    Ich würde auf jeden Fall die zulässigen Freimengen so ansetzen, als hättest Du sie außerhalb der EU gekauft und willst sie bei uns einführen. Das dürfte die richtige Richtschnur sein.
    Die genannten 430 EUR sind dann schon korrekt.

    Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen.
    Der muss auch mit jedem Arsch klar kommen!


    Einmal editiert, zuletzt von Detlef Hahn ()

  • Detlef der Zoll berechnet vom Netto Wert seine Abgaben. es ist egal ob ohne oder mit Mehrwertsteuer eingekauft -
    denn diese kann man ja ausserhalb NON EU im jeweiligen Land zurück fordern wenn man den Ausfuhrstempel hat.

  • Hallo Zusammen,


    generell gilt, alles unterhalb der Freigrenze ist zollfrei. Die Freigrenze kann dabei ein Wert in Euro aber auch eine Mengenbeschränkung oder ein Einfuhrverbot sein. Das AIDA Modell alleine ist kein anmeldepflichtiger Wert, Frage ist ob unterwegs weitere Mitbringsel oder Waren eingekauft werden die den Gesamtwert erhöhen.
    @ZeroZero: stimmt, zwar nur 300 CHF aber auch nur 8% MWST :hahahah:
    Das rechnet sich immer gegenüber EU Staaten. Wir lassen unsere zu verzollende Ware bei einem Rückflug via EU Flughafen oder anderweitiger Durchreise, als Transitware anmelden. Damit entgehen wir zwar nicht der Bürokratie aber dem EU Steuersystem.


    Liebe Grüsse aus :swiss:


    Happy_60

  • Zitat von ZeroZer0

    ... der Zoll berechnet vom Netto Wert seine Abgaben. es ist egal ob ohne oder mit Mehrwertsteuer eingekauft -
    denn diese kann man ja ausserhalb NON EU im jeweiligen Land zurück fordern wenn man den Ausfuhrstempel hat.


    Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass der Zoll bei der Berechnung des Zollwertes vom Nettopreis der mitgebrachten Ware ausgeht. Leider ist das Gegenteil der Fall. Der Zollwert ist der Gestehungswert einer Ware. Mit anderen Worten: der Zollwert einer mitgebrachten Ware ist genau der Betrag, den Du im Reiseland bezahlen musstest, um die Ware zu erhalten.


    Wer z.B. in Miami einen iPad im Laden für $499 kauft, bezahlt letztendlich $499 + 7% sales tax = $533,94. Dieses ist auch der Zollwert des iPads, wenn dieser am Reiseende nach Deutschland eingeführt wird. Lediglich die Transportkosten des iPads von Miami nach Deutschland bleiben bei der Festsetzung des Zollwertes unberücksichtigt, wenn dieser im Reiseverkehr mitgebracht wird.

  • ...


    Wenn mir in Zukunft einer der Staatsdiener "Brutto wie Netto berechnet sollte,dann darf er mir im Hinterzimmer einen 8 Stündigen Kurs erteilen. ( (Nebenkosten wie Porto, Tranksport, Abwicklunggebühren werden auf den Netto Warenwert dazu addiert.) Jedenfals bei uns in CH
    Wenn ich Ware aus CH nach D bringen wird auch nur der Nettowaren Wert versteuert. Und meine Ware aus D- CH ebenfalls, oder aus E, A, B ect.

    3 Mal editiert, zuletzt von ZeroZer0 ()

  • Hallo Zusammen,
    danke für Eure Antworten.
    Dieses hier ist wohl die entscheidende Aussage:

    Reisefreigrenzen
    Folgende Waren sind im Reiseverkehr aus Drittländern sowie
    aus steuerlichen Sondergebieten und von der Insel Helgoland von
    Einfuhrabgaben befreit:

    5. Andere Waren


    - Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 EUR.


    Damit meinem Kauf des Modells ja nichts mehr im Wege ... :daumen:


    Viele Grüße
    Holger, der Seefahrer

    Viele Grüße

    Holger, der Seefahrer


    55 Kreuzfahrten - 620 Nächte an Bord.




  • ...
    Wenn mir in Zukunft einer der Staatsdiener "Brutto wie Netto" berechnet sollte, dann darf er mir im Hinterzimmer einen 8 Stündigen Kurs erteilen. (Nebenkosten wie Porto, Tranksport, Abwicklunggebühren werden auf den Netto Warenwert dazu addiert.) Jedenfals bei uns in CH
    Wenn ich Ware aus CH nach D bringen wird auch nur der Nettowaren Wert versteuert. Und meine Ware aus D- CH ebenfalls, oder aus E, A, B ect.
    [/font]


    @ 00


    Ich verweise einfach auf die Seite des deutschen Zolls unter der Rubrik "Methoden der Zollwertermittlung" (klick hier). Dort steht unter "Grundsätzliches" ganz unmißverständlich:


    Zitat

    "Der tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind."


    Maßgeblich für den Transaktionswert ist somit stets der an den Verkäufer zu zahlende oder bereits gezahlte Bruttorechnungspreis, und zwar gleichgültig, ob die vereinbarte Summe unmittelbar an diesen zu entrichten ist oder ihm mittelbar durch Zahlung an einen Dritten zukommen soll.


    Im übrigens sagt hier niermand "Brutto wie Netto" ... aber der Zollwert ist bei im Reiseverkehr mitgebrachten Waren eben der bezahlte (oft höhere) Bruttopreis. Das sollte man einfach beachten, wenn man den Wert seiner Reisemitbringsel zusammenzählt.

  • Hallo,


    wie verhält es sich dann mit Schmuck, den man bereits besitzt, welcher aber auch im Aida-Shop gekauft werden kann? Muss ich hier die jeweiligen Rechnungen mit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer mitnehmen? :frage1:
    Grüße
    highgirl

  • Im Zweifelsfall wirst du tatsächlich nachweisen müssen, dass du den Schmuck ordnungsgemäß verzollt/versteuert hast bzw. dass er schon bei einer vorherigen Reise unter die Freigrenze fiel. Das geht natürlich am einfachsten, wenn man die Quittung direkt dabei hat.

    Shit happens! Mal bist du Taube, mal bist du Denkmal!

    Einmal editiert, zuletzt von Der Lars ()

  • Jetzt machen wir es mal kompliziert:


    430€ Warenwert sind frei. Also könnte man ein Schiffsmodell, eine Tasche, ein T-Shirt usw. bis zum Wert von 430€ kaufen. Wenn mir jetzt aber die AIDA-Tassen so gut gefallen, dass ich 43 Stk zum Einzelpreis von 10€ kaufe, werde ich beim Zoll Schwierigkeiten bekommen, es sei denn, ich kann nachweisen, dass ich 43 Kinder daheim habe, die auf mich warten :hahahah:


    Es kommt also nicht nur auf den Warenwert an, sondern auch auf die Menge der einzelnen Mitbringsel :zwinker:

  • Hallo Zusammen,


    um eine kleine Meinungsverschiedenheit zu beseitigen möchte ich gerne beitragen, dass sowohl ZeroZero als auch frequentcruiser Recht haben.


    frequentcruiser: Der Deutsche Zoll ermittelt den Zollwert nach dem Bruttopreis. Das ist zwar eine Benachteiligung des Bürgers, aber dass interessiert ja bei den deutschen Behörden traditionell niemanden. Aus Sicht der Finanzbehörden ist das doch Genial. Hier wird sogar die Steuer besteuert. :abschied:


    @ZeroZero: Selbstverständlich wird beim Schweizer Zoll nur der Nettowert berücksichtigt (sofern die MWST ausgewiesen ist). Dies ist auch korrekt so. Ich will ja schliesslich nicht die Steuer verzollen, oder ?


    Beste Grüsse aus :swiss:


    Happy_60

  • ".... Das geht natürlich am einfachsten, wen man die Quittung direkt dabei hat.

    Ansonsten darfst du mit dem Bescheid der Zollbeamten am Flughafen und deiner Rechnung(skopie) später zur örtlichen Zolldienststelle gehen und damit nachweisen, dass du den Schmuck bereits früher gekauft hast. Ist zwar komplizierter, geht aber auch.

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  • Ja die Zöllner in Frankfurt kennen sich aus :hahahah: Ich hab mal die überteuerten Kaugummiautomatenarmbänder getragen, da haben sie auch nichts gesagt :lol1:

  • Im Zweifelsfall wirst du tatsächlich nachweisen müssen, dass du den Schmuck ordnungsgemäß verzollt/versteuert hast bzw. dass er schon bei einer vorherigen Reise unter die Freigrenze fiel.


    Das wäre ein klarer Fall von Beweislastumkehr, was du da schreibst. Ist mir bislang nich bekannt, dass das im Zollverkehr Praxis ist.


    Klar, kann schon sein, dass der Aufenthalt am Flughafen etwas länger dauert also man es gewohnt ist. Aber noch ist es in diesem Land so, dass der, der die Anklage führt, in der Beweislast ist.


    Im Zweifel geht der Zöllner zum Flughafenjuwelier und lässt überprüfen, ob der Schmuck "gebraucht" ist. Aber selbst das ist für mich nur eine hätte/wäre/wir haben nix zu tun-Diskussion.


    Ich hatte mal eine Prof, der hat bei solchen "Beispielen" immer mit dem Zeigefinger seitlich eine bohrende Bemerkung ins Knie angedeutet :zwinker:

  • Das wäre ein klarer Fall von Beweislastumkehr, was du da schreibst. Ist mir bislang nich bekannt, dass das im Zollverkehr Praxis ist.
    Klar, kann schon sein, dass der Aufenthalt am Flughafen etwas länger dauert also man es gewohnt ist. Aber noch ist es in diesem Land so, dass der, der die Anklage führt, in der Beweislast ist.


    In Deutschland ist es leider so, dass beim Steuer(straf-)recht die Umkehrbeweislast gilt.

    "Waschbrettbauch ist gut, aber ein bisschen mehr ist knuddeliger." (Sagt meine Frau.)

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