1. Startseite
  2. Forum
    1. Themen der letzten 24 Stunden
    2. Ausflugstipps
    3. AIDA Cruises
    4. COSTA Kreuzfahrten
    5. MSC Kreuzfahrten
    6. NCL
    7. NICKO Cruises
    8. PHOENIX
    9. TUI Cruises
    10. A-ROSA
    11. VIVA Cruises
    12. Ticker
    13. Mitglieder
      1. Letzte Aktivitäten
      2. Benutzer online
      3. Mitgliedersuche
  3. Wer geht wann?
    1. AIDA Cruises
    2. TUI Cruises
    3. NCL
    4. PHOENIX
    5. MSC Kreuzfahrten
    6. COSTA Kreuzfahrten
    7. A-ROSA
    8. NICKO Cruises
    9. VIVA Cruises
  4. Kreuzfahrt suchen
  5. Magazin
    1. News
    2. Reiseberichte
    3. Galerie
  6. Partner
    1. Premiumpartner
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Forum
  • Galerie
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • Blog-Artikel
  • Erweiterte Suche
slide_Visual_hier-buchen_Strohhut (Groß).jpg
  • 1
  • 2
  • 3
  1. AIDAFANS / AIDA-FANS Deine Clubschiff Community - Dein Wasserurlaub Netzwerk
  2. Forum
  3. weitere Themen
  4. wasserurlaub.info Foren Archiv
  5. Historische Sonstiges

AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

  • Hui Buh
  • 21. Dezember 2007 um 10:56
  • Geschlossen
  • Antworten

Hinweis

Du bist aktuell nur als Gast in unserem Forum. Melde dich an oder registriere dich, um Antworten zu können.

Anmeldung Registrieren

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere Dich kostenlos und werde Teil unserer Community!

Benutzerkonto erstellen Anmelden
  • Stephan_35
    Gast
    • 2. Februar 2008 um 22:17
    • #821

    und eine weiter Einschränkung hinsichtlich der Personen, für die das gilt.

    Aber von der Sache her nicht anderes als mit was diese Thema begonnen wurde. Deshalb verstehe nicht ganz warum der öffentliche Zugriffe auf die meine Originale kritsch sein soll.

    Naja vielleicht wird der ganze Thread ja bald geschlossen. Hoffe ich aber nicht

  • Anzeige
    • RE: AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    Falls jemand spontan AIDA buchen will – hier gibt’s sogar einige Last-Minute-Optionen

  • ROLF
    Forenchef a.D.
    Reaktionen
    87
    Beiträge
    2.038
    • 2. Februar 2008 um 22:32
    • #822
    Zitat

    Original von Stephan_35
    Kann ich das hier im Forum irgendwo online stellen?
    Dann poste ich mal beide Schreiben, die ich von Aida habe.
    Das eine kam mit der Post, das andere haben Sie uns persönlich auf Malle übergeben.

    Sorry, Leute - bei aller Liebe:
    DAS GEHT NICHT.

    Schickt Euch per Email oder PM alles zu aber hier sollten keine Briefe / Texte die nur für die entsprechenden Personen sein sollen öffentlich gemacht werden.

    DANKE, die Sache ist eigentlich ganz einfach oder ?
    Ich habe nur darum gebeten es nicht zu machen.

    Scheint nicht zu klappen, wenn man jetzt wieder mit Zensur anfängt muss ich mich echt fragen... :verzweifelt:

    ROLF

  • Auradriver
    Gast
    • 3. Februar 2008 um 10:21
    • #823

    hallo stephan,

    kannst Du mir auch das Teil schicken.

    Deine PM Funktion scheint nicht zu funktionieren.

    Wäre nett

    Danke

  • Ray106
    Schüler
    Reaktionen
    21
    Beiträge
    89
    • 3. Februar 2008 um 11:14
    • #824

    Als Anwalt will ich durch einen Reiserechtler unserer Kanzlei kurz auf Grund der bisherigen Diskussion die Situation rechtlich beurteilen:

    Grundsätzlich sind Ansprüche gem § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen. Widersprechen, wie irgendwo vorher aufgeführt, ist kein Geltendmachen. Wichtig ist daher zu sagen, ich will X € als Schadensersatz für Flug usw. und X € für den entgangenen Urlaub.

    Der Anspruch verjährt gem. §§ 651 g , § 651 m BGB i.V.m. AGB AIDA innerhalb eines Jahres, d.h. innerhalb dieser Frist muss Klage erhoben werden. (Wenn ein Anwalt 2 Jahre Verjährung sagt, dann hat er nicht viel mit Reisevertragsrecht zu tun.)


    Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 651 f BGB. Danach können alle Kosten wie Flugkosten, Taxikosten u. ä. geltend gemacht werden.

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Veranstalter den Umstand zu vertreten hat. Nach der Entscheidung BGH v.
    09.11.2004 X ZR 119/01 trifft dem Reiseveranstalter die volle Beweislast. Als Vertreter von AIDA würde ich mich auf diese Voraussetzung stürzen. AIDA wird hierzu erst im Prozess vortragen. Sie werden es aber schwer haben. Dieses wird aber die Hauptdiskussion sein. Hat ein Reiseveranstalter es zu vertreten, wenn die Welle bzw. der Antrieb defekt ist. Dieses ist eine Wertungsfrage des Richters beim Amtsgericht Rostock oder in der 2. Instanz beim Landgericht Rostock. (Es sei denn, der Schadensersatzanspruch wird mit mehr als 5000 € geltend gemacht. Dann ist das LG und dann OLG zuständig.) Zum Vertreten bei Motorschaden gibt es keine konkrete Entscheidung. Das AG Hannover (8.1.04; 504 C 11550/03) hat mal entschieden, dass es der Reiseveranstalter zu vertreten hat, wenn der Flug um einen Tag verschoben wird. Andererseits hat der BGH entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht haftet, wenn jemand am Stromkabel auf einem Schiff zu Tode kommt. Es hängt also sehr vom Einzelfall ab, wobei der Vorteil der Beweis- und Darlegungslast beim Reisenden liegt.

    Wenn dieses geschafft ist, dann hat man einen Schadensersatzanspruch für die entstandenen Kosten und kann gem. § 651 f Abs. 2 BGB Geldersatz für den immateriellen Schaden, d.h. für den entgangenen Urlaub verlangen.

    Problem dabei ist, wie hoch dieser Schadensanspruch ist.

    Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, was AIDA gesagt bzw. geschrieben hat. Dieses ist keine Anspruchgrundlage für den Anspruch. Die Erklärungen stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs dar und kein Schuldanerkenntnis, auf deren Grundlage eine Klage eingereicht werden kann. Somit kann dieses vielleicht moralische Argument bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht bleiben.

    Eine konkrete Entscheidung zum Kreuzfahrtausfall gibt es nicht. Die oben zitierte Entscheidung des BGH v. 11.1.2005 (X ZR 118/03) spricht den Schadensersatz bei Ausfall durch Überbuchung zu. Dabei stellt die Entscheidung eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, die von dem Arbeitseinkommen bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ausging. Nunmehr geht man von dem Reisepreis aus.

    Interessant sind dabei folgende Ausführungen:

    aa) Es ist zwar richtig, daß das Einkommen des Reisenden kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116, 120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert werden konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte. Diese Rechtsprechung ist durch die zum 1. Oktober 1979 erfolgte Einführung des § 651 f Abs. 2 BGB hinfällig geworden. Denn für die dort geregelte Entschädigung sind nach dem Willen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, von Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343 S. 11; BGHZ 85, 168, 171 f.). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) ist dahin auszulegen, daß sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude, verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages beruht (EuGH Slg. I 2002, 2631 Gründe Nr. 22-24). Der immaterielle Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu, daß nicht nur im Erwerbsleben stehenden Reisenden, sondern auch nicht oder nicht mehr berufstätigen Personen wie etwa Schülern oder Rentnern eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; BGHZ 85, 168, 171 f.). Deshalb verbietet es sich, das Arbeitseinkommen zum Maßstab zu machen (so auch Führich, aaO Rdn. 352 b; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 72, 74; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 46). An der früheren, bereits zu § 651 f Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung, daß sowohl das Nettoeinkommen als auch der Reisepreis berücksichtigt werden können (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. II 1, 2 a; Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 61/82, NJW 1983, 218 u. I 1 b), hält der Senat deshalb nicht mehr fest.
    bb) Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger, die nicht auf ihr individuelles Einkommen, sondern auf den Durchschnittsverdienst der Bevölkerung abgestellt haben, überhaupt im Sinne der früheren Kommerzialisierungsrechtsprechung das Einkommen zum Maßstab genommen haben. Denn jedenfalls ist ihnen das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, das vielmehr allein auf das angemessene Verhältnis der Entschädigungssumme zum Reisepreis abgestellt hat. Wenn der Reisepreis als Bemessungskriterium genommen wird, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.09.1982 und v. 21.10.1982). Denn dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses aaO). Die Berücksichtigung des Reisepreises rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Reisepreis zeigt, wieviel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert war (vgl. OLG Düsseldorf RRa 1994, 177; Führich, aaO; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 36). Dies gilt jedenfalls für Pauschalreisen, die, wie hier, An- und Abreise und Unterkunft abdecken. Ob der an den Reiseveranstalter zu zahlende Preis als Bemessungsgrundlage auch dann ausreicht, wenn der Veranstalter nur eine Einzelleistung erbringt, oder ob dann der Gesamtaufwand berücksichtigt werden muß, den der Kunde für die geplante Reise aufbringen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO u. II 2 a), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
    Da die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Reisepreis zum Maßstab zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob daneben andere Maßstäbe zulässig sind und insbesondere feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige Tagessätze verwendet werden dürfen, wie sie zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main (RRa 2003, 26) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (RRa 2003, 14) ihrer Bemessung der Entschädigung als Ausgangspunkt zugrundelegen.

    (2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, etwa die Hälfte des Reisepreises als Entschädigungssumme anzusetzen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen. Der Vorschlag von Führich (aaO Rdn. 352 b), für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, der dazu führt, daß der Reisende nicht nur aufgrund der Befreiung von seiner Pflicht zur Gegenleistung (§§ 326 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB) den gezahlten Reisepreis zurückverlangen, sondern den gleichen Betrag als Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB noch einmal fordern kann, mag ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, daß, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erfordern. Bei Vereitelung der Reise hingegen ist die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
    Der Senat hält nicht an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Resterholungswert eines zuhause verbrachten Urlaubs einen Schadensminderungsposten darstellt, den der Tatrichter bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigen muß (dafür früher BGHZ 77, 116, 122; BGH, Urt. v 23.09.1982 u. I 4 b; so auch MünchKomm./Tonner, aaO Rdn. 32 ff.; Palandt/Sprau, aaO § 651 f Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 68; dagegen Führich, aaO Rdn. 350). Der Erholungswert eines häuslichen Urlaubs beruht auf der zuhause genossenen Freizeit. Freizeitwert hat ein Urlaub aber mit oder ohne Reise. Er ist mithin nicht Gegenstand der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung. Ihn will der Kunde nicht mit dem Reisepreis erkaufen; er hat nichts mit dem Gewinn zu tun, den der Kunde sich gerade von der Reise, d.h. von dem Ortswechsel, verspricht. Deshalb ist der reine Freizeitwert des vereitelten Urlaubs vom Reiseveranstalter nicht zu entschädigen. Dann darf aber auch kein Abzug von der Entschädigung erfolgen, wenn dieser Freizeitwert dem Kunden erhalten bleibt, wie es bei einem zuhause verbrachten Urlaub der Fall ist.

    Festzuhalten ist, dass es keinen Zuschlag für zu Hause verbrachten Urlaub gibt, auch nicht wenn die Reise über Silvester stattfinden soll.
    LG Frankfurt vom 27.7.06 (2-24 S 359/03) und LG Duisburg v. 13.10.05 12 S 89/05 gehen auch von 50 % aus. Dieses scheint auch der Standardsatz zu sein, den man bei entgangenem Urlaub ansetzt. Entscheidungen mit höheren Sätzen sind nicht veröffentlicht.


    Konkret bedeutet dieses:
    Neben dem tatsächlichem Schaden können 50 % des Reisepreises als Geldersatz verlangt werden, wenn AIDA nicht nachweisen kann, dass sie den Ausfall nicht zu vertreten haben. Man muss sich nicht auf eine Anrechnung auf eine zukünftige Reise verweisen lassen. Hierzu gehören auch die Flugkosten, wenn mit AIDA gebucht. Gelitten haben nach der Rechtsprechung die Individualanreisenden mit Vario. Für die ist das Vergleichsangebot von AIDA in jedem Falle günstiger.

    Jeder muss sich danach die Frage stellen, lohnt sich der Stress einer Klage mit eventueller Fahrt nach Rostock, wenn sie vom Richter angeordnet wurde, bei einem kleinen Mehrbetrag in Geld. Wer nicht mehr AIDA fahren will, der muss klagen und hat auch noch das Risiko nichts zu bekommen.


    Vor Gott und Gericht und auf hoher See……………
    Vor Gericht hat man keinen Anspruch auf Gerechtigkeit, sondern nur auf ein Urteil.

    In diesem Sinne.
    P.S.: Zum Rechtschutzversicherungshinweis. Die tritt erst 3 Monate nach Abschluss für dann entstehende Schadensfälle ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Ray106 (3. Februar 2008 um 11:20)

  • sdgm
    Gast
    • 3. Februar 2008 um 12:16
    • #825

    Ray106

    Eine abgewogene Darstellung der Chancen und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung (zumindest für die nicht rechtsschutzversicherten Betroffenen).

    Die wesentlichen Aspekte "des Falles" sind m.E. zutreffend erörtert.

    Ein Teilaspekt würde mich noch interessieren :

    Zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen geht K1952 in seinem Beitrag vom 29.1.08 davon aus, dass sich AIDA ein etwaiges Verschulden der Werft über § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Ich neige eher dazu, dass die -offenbar externe - Werft nicht Erfüllungsgehilfin von AIDA ist.

    Im übrigen gehe ich mal davon aus, dass die Kollegen in Rostock richtig entscheiden werden.

  • Ray106
    Schüler
    Reaktionen
    21
    Beiträge
    89
    • 3. Februar 2008 um 13:03
    • #826

    @ sdgm
    Stimmt, der Aspekt § 278 BGB ist zusätzlich bei der Frage des Vertretens müssen zu beachten. Wenn ein Fehler der Werft vorliegt, dann kommt es auf die Haftung nach § 278 BGB an. Über die Frage, ob die Werft Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist, können Juristen lange streiten.

    Das LG München hat mal entscheiden, dass sie Erfüllungsgehilfe ist:
    3. Verzögerungen bei Werftarbeiten gehören zum Gefahrenbereich einer Reederei. Für deren Verschulden hat der Veranstalter einer Kreuzfahrt gem. § 278 BGB einzustehen. Die Behauptung, bei Werftarbeiten seien unvorhergesehene Arbeiten notwendig geworden, reicht für einen Entlastungsbeweis gem. § 282 BGB nicht aus. (Leitsätze des Einsenders)

    LG München I, Urteil vom 25-04-1995 - 28 O 4632/94

    Man sieht, es gibt noch eine weitere Klippe bei der rechtlichen Durchsetzbarkeit.

    Einmal editiert, zuletzt von Ray106 (3. Februar 2008 um 13:04)

  • SISSERL
    Früher war mehr Limette.
    Reaktionen
    474
    Beiträge
    831
    • 3. Februar 2008 um 14:16
    • #827

    Wer weiß, wo ich die Meilen, die mir am am 21.12. am Flughafen beim Einchecken gutgeschrieben wurden, wieder löschen lassen kann?

  • schnuppe
    Profi
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    1.139
    • 3. Februar 2008 um 15:13
    • #828

    SISSERL

    [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Froehlich/smilie_happy_043.gif]

    Lg schnuppe

    P.S.
    auf meinem Konto wäre noch Platz :jump:

    Man sollte ruhig schreiben was man denkt. Nur sollte man es zuvor bedenken. :meinung:

  • marionguder
    Gast
    • 3. Februar 2008 um 17:35
    • #829
    Zitat

    Original von aidacruz
    Bitte beachtet alle - mit oder auch ohne Anwalt:

    die Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht gemäß der §§ 651a ff BGB durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist unwirksam, wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt ist und der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der Ansprüche unverzüglich zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Vollmachtsurkunde genügt in diesem Zusammenhang nicht (BGH, Urteil vom 17. 10. 2000 – X ZR 97/99).

    Als Reisender habe ich meine Ansprüche aus Schlechterfüllung des Reisevertrages innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende beim Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651 g Abs. 1 BGB). Reiserechtliche Ansprüche verjähren außerdem in sechs Monaten ab dem vertraglichen Reiseende (§ 651 g Abs. 2 BGB).

    Bei einer Mehrpersonenbuchung sollte sorgfältig geprüft werden, wer die reiserechtlichen Ansprüche geltend macht. Gefühlsmäßig würde man dazu neigen, dass derjenige, der gebucht hat, nun auch berechtigt ist, entsprechende Ansprüche für die gesamte Gruppe geltend zu machen. Es gilt jedoch folgendes:

    Für Gewährleistungsansprüche ist nur bei Buchung einer Familienreise davon auszugehen, dass der buchende Familienteil auch die Mängelgewährleistungsansprüche der mitreisenden - gleichnamigen - Familienmitglieder geltend machen kann.

    Anders jedoch bei Schadenersatzansprüchen. Hier muss jeder Reisende selbst, also jedes einzelne Familienmitglied innerhalb der Monatsfrist beim Reiseveranstalter vorstellig werden und innerhalb der Verjährungsfrist ggf. klagen.

    Bei Familienmitgliedern mit unterschiedlichen Familiennamen oder bei nicht verheirateten Paaren oder bei der gemeinsamen Buchung nicht verwandter Personen müssen auch Gewährleistungsansprüche von jedem einzelnen selbst geltend gemacht werden.

    Ohne Einreichung von Originalvollmachtsurkunden für jedes betroffene Familienmitglied befürchte ich, dass die Anspruchsstellung mit Hinweis auf die nicht vorgelegte Vollmacht zurückgewiesen wird, was dazu führen könnte, dass etwa die Ein-Monats-Frist abgelaufen ist.

    Geht davon aus, dass AC entsprechende Erfahrung hat und nur darauf wartet, dass wir Fehler machen.

    Gem. Auskunft einer Bekannten, die bei einem anderen Reiseveranstalter im Bereich Kundenbeschwerden arbeitet, weiß ich, dass es ganz normal ist; es werden nur die Kunden mehr bzw. überhaupt irgendetwas erhalten, welche ihr Recht kennen und einfordern. Das ist alltägliche Schadensbegrenzung auf Seiten des Reiseveranstalters.

    Ergo, seit nicht dumm.

    Die bisherige "Entschädigung" durch AC ist lediglich als ein neues Angebot auf den Abschluss eines neuen Reisevertrages zu verstehen. Schließlich kommt der 50 % Nachlass erst mit einem solchen Abschluss zum tragen.

    Davon völlig unabhängig können wir jedoch ZUSÄTZLICH Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Erstattung der Reisenebenkosten fordern, wenn wir die o.g. Fristen einhalten.

    Alles anzeigen

    :gruebel: erst einmal danke, für diese info. beim schreiben meiner ansprüche fielen mir wieder die vollmachten ein, die ich für die 3 anderen mitreisenden im schreiben an aida dazulegen wollte. leider verstehe ich nicht was originalvollmachtsurkunden sind, bzw. wo ich diese erhalte, wenn ich mich durch keinen anwalt vertreten lasse. zu mal es dann ja noch den unterschied gibt von gewährleistung und schadenersatz. da ich juristisch null ahnung habe, brauche ich hier hilfe. zählt die geltendmachung für den entgangenen urlaub gem. § 651f.Abs.2 BGB zum schadenersatz? denke ja? wegen dem immateriellen schaden, wenn ich es hier im forum richtig verstanden habe? oder gilt hier nicht die originalvollmachtsurkunde, wenn ich diese überhaupt in den 2 wochen noch irgendwo erhalte? muß jeder von uns selbst den antrag auf ansprüche geltend machen? und jeder selbst notfalls klagen, das geht ja finanziell ins bodenlose. in meinem fall habe ich die gesamte reise von fast 8000 euro bezahlt und auch allein gebucht. als mitfahrer gab es meinen ehemann, mit gleichem namen, meine tochter verheiratet mit anderem namen, sowie mein schwiegersohn mit gleichem namen, wie die tochter. so kann bei dem wirr warr mir jemand juristischen rat geben, was auf mich zutrifft und ob ich nun eine originalvollmachtsurkunde brauche, und woher die ich bekomme bzw. wie diese auzusehen hat? ich danke allen, die sich hier die mühe machen uns "NICHTWISSENDEN" mit juristischen rat beizustehen. danke marion

    2 Mal editiert, zuletzt von marionguder (3. Februar 2008 um 17:59)

  • Taunus_1973
    *****
    Reaktionen
    14
    Beiträge
    566
    • 3. Februar 2008 um 19:36
    • #830
    Zitat

    Original von SISSERL
    Wer weiß, wo ich die Meilen, die mir am am 21.12. am Flughafen beim Einchecken gutgeschrieben wurden, wieder löschen lassen kann?

    Was für Meilen und warum?

    AIDAblu (alt)-1x * AIDAcara-1x * AIDAvita-1x * AIDAaura-5x * AIDAdiva-4x * AIDAbella-2x * AIDAluna-2x * AIDAblu (neu)-1x * AIDAmar-2x * AIDAstella-1x * NCL-2x * TUI Mein Schiff 1/2/3-7x * Finnjet-2x

  • Wolfgang
    Ankerwerfer
    Reaktionen
    1.905
    Beiträge
    2.810
    • 3. Februar 2008 um 20:38
    • #831

    Hallo,

    da sammelt ihr wohl keine Meilen?

    Monika, AC wird den Flug bezahlen müssen, dann stehen Dir auch die Meilen zu.

    Schöne Grüße
    Wolfgang

    Einmal editiert, zuletzt von Wolfgang (3. Februar 2008 um 20:39)

  • moresecrets_de
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    89
    • 3. Februar 2008 um 20:57
    • #832

    Mit einer Klage ohne Rechtschutzversicherung wäre ich sehr vorsichtig.
    Recht haben und Recht bekommen ist immer ein sehr großer Unterschied.
    Wir haben vor Jahren gegen Tui Hannover geklagt. Wir haben zwar eine kleine Entschädigung erhalten, mussten aber z.T Gerichts-und Anwaltskosten tragen. Leider hatten wir auch das Gefühl, daß die Richterin viele Tui Rechtsfälle bearbeitet und bestimmt auch viel mit Tui reist.

    :schwimmen: aura 05/06/07/08/09/12/12/13/15
    blu 05/06/
    cara 07/11/11/11/11/13
    vita 07/09 /13
    diva 08
    bella 08/09/11/14
    luna 09/10/12/
    blu 10/11
    sol 11/14
    mar 12
    stella 13
    colorline 07/08
    Costa 07/08
    MSC 08/09
    Tuicruises 09
    Seabourn 12 Arosa 11/ 13 Astor 13

  • Ray106
    Schüler
    Reaktionen
    21
    Beiträge
    89
    • 3. Februar 2008 um 21:51
    • #833

    @ marionguder
    Die Ausführungen von aidacruz sind teilweise falsch und betreffen das frühere Reiserecht.
    Eine Vollmacht ist nur noch erforderlich, wenn der Vertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen wurde. Danach haben wir eine Gesetzesänderung: In § 651g Abs. 1 S. 2 BGB ist ausdrücklich nunmehr normiert, dass § 174 BGB (Volllmachtserfordernis) nicht mehr gilt. Ansprüche können nicht mehr wegen Fehlens der Vollmacht zurückgewiesen werden. Das war früher der fiese Trick der Reiseveranstalter.

    Ohne Rechtsschutz würde ich mir eine Klage aber doppelt überlegen. Siehe meine obigen Ausführungen zu den vielen rechtlichen Klippen. Aber Anmelden der Ansprüche für sich und in Vollmacht für den anderen schadet erst einmal nicht.

    Schadensersatz ist eine Form des Gewährleistungsanspruchs.
    Es muss geltend gemacht werden:
    1. der entstandene Schaden in Form der Flugkosten, Fahrtkosten....
    2. der Anspruch auf entgangenen Urlaub als immaterieller Schadensanspruch


    @moresecrets-de
    Unser Reiserechtler in der Kanzlei findet gerade das AG Hannover in der Abwicklung spitze und Verbraucher freundlich. Das ist da Fließbandarbeit und geht vollkommen standardisiert. Aber wie schon geschrieben, man bekommt kein Recht sondern nur Urteile und vor Gott, auf hoher See und vor Gericht ist man allein

  • marionguder
    Gast
    • 3. Februar 2008 um 22:06
    • #834

    :daumen:danke dir für die schnelle antwort, werde also erst mal mit vollmacht die ansprüche fristgemäß geltend machen. hab ja 1 jahr zeit zu überlegen, ob ich bei nichterfüllung klagen werde. heißt das, ich kann beim AG hannover gegen aida klagen, brauche also keinen anwalt für reiserecht. kannst du mir die anschrift senden? denke schon das es darauf hinaus laufen wird, aida wird es bestimmt darauf ankommen lassen. dieser papierkrieg, ich hasse es<<<<<<<<<< :ciao:marion

  • Nordlicht
    Ex-Clubmitglied
    Reaktionen
    10
    Beiträge
    857
    • 4. Februar 2008 um 08:58
    • #835
    Zitat

    Original von moresecrets_de
    Mit einer Klage ohne Rechtschutzversicherung wäre ich sehr vorsichtig.
    Recht haben und Recht bekommen ist immer ein sehr großer Unterschied.
    Wir haben vor Jahren gegen Tui Hannover geklagt. Wir haben zwar eine kleine Entschädigung erhalten, mussten aber z.T Gerichts-und Anwaltskosten tragen. Leider hatten wir auch das Gefühl, daß die Richterin viele Tui Rechtsfälle bearbeitet und bestimmt auch viel mit Tui reist.

    Mit solchen Äusserungen wäre ich sehr vorsichtig!! Du Wirst hier dem Gericht zumindest Voreingenommenheit und Vorteilsnahme vor!! Das kann schnell eine Verleumdungsklage nach sich ziehen!

    Liebe Grüße aus dem Norden

    Nordlicht

    Reisen bildet..

    2003 Aura - 1 Wo ÖMM
    2004 Vita - 2 Wo Karibik
    2007 Vita - 2 Wo Karibik/Mittelamerika
    2008 Bella - 1 Wo Kanaren
    2009 Vita - 2 Wo Karibik/Mittelamerika
    2011 MS 1 - 1 Wo ÖMM - Horizonterweiterung
    2012 Bella - 10 Tage WMM
    2013 Stella - 13 Tage Westeuropa
    2014 Sol - 2 Wo SOA
    2016 MS 5 - 1 Wo Westeuropa
    2016 MS 5 - 2 Wo Karibik
    2017 MS 5 - 10 Tage WMM
    Es kommen 2018 MS 1 Wo Nordland und MS 3 Transasien...

    Einmal editiert, zuletzt von Nordlicht (4. Februar 2008 um 10:43)

  • Morris
    *Moderator*
    Reaktionen
    18.299
    Artikel
    270
    Beiträge
    2.321
    Bilder
    177
    Blog-Artikel
    3
    • 4. Februar 2008 um 09:21
    • Offizieller Beitrag
    • #836
    Zitat

    Original von marionguder
    heißt das, ich kann beim AG hannover gegen aida klagen, brauche also keinen anwalt für reiserecht.

    Gerichtsstand ist Rostock.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten. (K. Valentin)

    Es allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die keiner kann. (W. Busch)

    • Vorheriger offizieller Beitrag
    • Nächster offizieller Beitrag
  • Lothar
    ranglos
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    96
    • 4. Februar 2008 um 12:36
    • #837
    Zitat

    Gerichtsstand ist Rostock.


    gilt aber nur bei Vollkaufleuten. Als Privatperson kannst Du die KLage auch bei deinem örtlichen Gericht einreichen.

    wenn ich mal groß bin, werde ich eine richtige Signatur

  • sdgm
    Gast
    • 4. Februar 2008 um 15:28
    • #838
    Zitat

    Original von Lothar


    gilt aber nur bei Vollkaufleuten. Als Privatperson kannst Du die KLage auch bei deinem örtlichen Gericht einreichen.

    Lothar

    Gerichtsstand für Klagen des Kunden gegen AIDA ist und bleibt Rostock.
    Dies folgt aus § 17 Abs.1 ZPO und Nr.13.3 der AIDA AGB.

    Die Unterscheidung zwischen Vollkaufleuten und Privatpersonen ist nur für Klagen von AIDA gegen ihre Kunden/Geschäftspartner von Bedeutung, um die es hier nicht geht.

    Wer die Klage bei seinem örtlichen Gericht einreicht, wird auf Rüge von AIDA Verweisung beantragen müssen und die Mehrkosten zu tragen haben ( § 281 Abs.3 ZPO).

    Einmal editiert, zuletzt von sdgm (4. Februar 2008 um 19:50)

  • Ray106
    Schüler
    Reaktionen
    21
    Beiträge
    89
    • 4. Februar 2008 um 19:29
    • #839

    Gerichtsstand ist Rostock.

    Auch mit Rechtsschutzversicherung ist eine Klage zu überlegen. Was vielleicht auch nicht so rüber gekommen ist, eine Klage kann immer auch alles oder nichts bedeuten.

    Wenn AIDA nachweisen kann, dass das Ereignis unabwendbar ist, dann gibt es nichts. Das Angebot von AIDA ist dann weg.

    Wenn das Gericht darlegt, dass die Werft kein Erfüllungsgehilfe ist, dann gibt es nichts.

    Zwar gibt es das oben zitierte Urteil des LG München, aber es ist nur ein Langerichtsurteil. Heute beim Mittagessen haben wir mit 8 Anwälte diskutiert. Es gab ein Patt. 4 waren der Meinung, die Werft ist kein Erfüllungsgehilfe. Auch das ist offen.

    Zu bedenken ist immer auch, dass Anwälte zu Klagen neigen, da es ihr Geschäft ist und dann ein Vergleich, dann gibt es noch eine Extragebühr.

    Von einer Klage ohne Anwalt ist aber abzuraten, da es doch etwas komplizierter ist und wenn mehr als 5000 € Schadensersatz geltend werden, dann ist das Landgericht zuständig und dort ist Anwaltszwang.

    Wenn jemand eine Klage eingereicht hat, kann er ja einmal das Aktenzeichen bekannt geben.

  • Stephan_35
    Gast
    • 4. Februar 2008 um 22:24
    • #840

    Zitat
    "Wenn AIDA nachweisen kann, dass das Ereignis unabwendbar ist, dann gibt es nichts. Das Angebot von AIDA ist dann weg."

    Meine Meihnung:

    Alg Ing. kann ich mir in der heutigen Zeit nur schwer vorstellen, dass ein technischer Mangel nicht abwendbar sein soll. Auch der zeitliche Zusammenhang mit dem Schaden deutet schon auf die Werft hin. Diese jedoch hat AIDA ausgewählt und hatte diese als Lieferanten zu überwachen, mindestens nach dem Stand der Technik.

    Das 50% Angebot ist unterbreitet worden ohne Anerkennung oder Verzicht auf "Schadesersatz".

    Vor Gericht bekommt man ein Urteil (wenn man sich nicht vergleicht).
    Das kann bedeuten, dass man das bekommt was man erklagen wollte, natürlch auch weniger oder mehr!. :pokal:

    Dies gilt für beide Seiten. Ein Urteil gegen Aida ist sicher viel schadhafter für Aida als der zu zahlende Betrag an sich.

    No Risk no fun.

    Ich persönlich sehe es für mich so:
    Ich habe schon verloren und zwar meine Traumreise. Ein verlorener Prozess könnte das nicht weiter verschlimmern.

    Aber ein gewonnerer Prozess wurde wieder ein wenig Frieden ins Seelenleben bringen.

    Also ich kann nur noch gewinnen, es gibt nicht zu verlieren!

    Stephan

Unsere Top 5 Kreuzfahrt Empfehlungen für Euch

    1. Thema
    2. Antworten
    3. Letzte Antwort
    1. 👨‍👩‍👧‍👦 AIDA Teens & Kids zahlen im Sommer 2026 nix

      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 16. Oktober 2025 um 16:59
      • AIDA Top & Exklusivangebote
      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 16. Oktober 2025 um 16:59
    2. Antworten
      0
      Zugriffe
      3,5k
    1. 🌎⚓Weltreise 2024: Wir wünschen AIDAsol eine gute Reise und allen Gästen eine wunderbare Zeit an Bord

      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 23. Oktober 2024 um 13:05
      • AIDA Top & Exklusivangebote
      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 23. Oktober 2024 um 13:05
    2. Antworten
      0
      Zugriffe
      4,9k
    1. 🐫Orient Kreuzfahrten inkl. AIDA Bordguthaben - 7 Nächte AIDAprima ab € 1.249,- p.P.

      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 20. September 2024 um 11:04
      • AIDA Top & Exklusivangebote
      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 20. September 2024 um 11:04
    2. Antworten
      0
      Zugriffe
      2,3k
    1. 🍻O'zapft is! AIDA Special ab € 960,- p.P.

      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 17. September 2025 um 11:19
      • AIDA Top & Exklusivangebote
      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 17. September 2025 um 11:19
    2. Antworten
      0
      Zugriffe
      2k
    1. 🎸Neue Eventreise: Midsummer @ Sea mit Samu Haber

      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 9. August 2025 um 09:02
      • AIDA Top & Exklusivangebote
      • Katharina CLUBSCHIFF PROFIS
      • 9. August 2025 um 09:02
    2. Antworten
      0
      Zugriffe
      2,5k

Brandaktuelle Kreuzfahrtdeals

  • MSC World Cruise 2028 - ab sofort buchbar

    Katharina CLUBSCHIFF PROFIS 19. Dezember 2025 um 11:37
  • Happy AIDA Deals der Woche

    Katharina CLUBSCHIFF PROFIS 19. Dezember 2025 um 11:03
  • Hallo Sommer, Hi AIDA - Mediterrane Schätze inkl. Flug ab € 1.195,- p.P.

    Junita CLUBSCHIFF PROFIS 18. Dezember 2025 um 13:54
AIDA Forum

Größte deutschsprachige, reedereiunabhängige Kreuzfahrt Community mit über 77.000 Mitgliedern bei über 155.000 Nutzern (Mitglieder und Gäste).

© wasserurlaub.info 2005 - 2024

Links

  • Über uns
  • Werbung
  • Reisebüropartner
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Cookie-Einstellungen

Service

Kreuzfahrt buchen

 

wasserurlaub.info auf Facebook
wasserurlaub.info auf Instagram

#wasserurlaubinfo #wasserurlaub

Community-Software: WoltLab Suite™