AC macht es sich da einfach und welchen Bestand sowas dann vor Gericht hat, hat man schon oft erlebt...
Gibt sogar ein Urteil dazu:
Zitat
Karlsruher Richter halten das Rail & Fly-Ticket für eine Eigenleistung der Reiseveranstalterin: Sie sei nicht nur als Vermittlerin eines Angebots der Deutschen Bahn aufgetreten, sondern habe den Bahntransfer als eigene, vom Pauschalpreis umfasste Leistung angeboten. Maßgeblich sei, was der Kunde aufgrund der Prospektangaben annehmen müsse. Da die Zugfahrt nicht extra berechnet werde, gehe der Reisende von einem Angebot der Veranstalterin aus. Dieser Eindruck werde durch den Verweis auf die eigene Homepage für weitere Informationen zum Anreiseservice verstärkt; daran ändere auch die Bezeichnung als bloßer "Vorteil" nichts. Dieser Bewertung stehe nicht entgegen, dass sich die Kunden selbst eine Bahnverbindung auswählten. Die Verspätung des Zugs ist – entgegen der Auffassung des OLG Koblenz – dem X. Zivilsenat zufolge ein Mangel nach § 651c Abs. 2 BGB aF, für den die Veranstalterin einzustehen hat. Das Berufungsgericht hat nun noch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.