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  • Kanaren - alle Inseln - Mietwagen (bis 12/2012)

    • Ray106
    • 30. März 2008 um 21:13

    Die Miete der Mietwagen auf den Kanaren mit den oben erwähnten Vermietern (Madeira= holiday, Lanzarote:cabreramedina klappte immer klasse und war unproblematisch. Madeira war mit der Hafenanlieferung auch klasse.

    Ein besonderes Lob gilt der Vermietung Oasis auf La Palma
    http://www.oasis-la-palma.com
    Die Anlieferung im Hafen klappte. Unsere Tochter hat sich im Auto auf Grund der kurvigen Straßen übergeben. Etwas wurde der Wagen dreckig. Aber alles OK.
    Gut ist dabei auch der deutschsprachige Mitarbeiter und der deutschsprachige Vertrag.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 30. März 2008 um 20:55

    Über die Erfolgsaussichten der Klagen wurde oben schon ausführlich diskutiert und ich habe als Rechtsanwalt meine Einschätzung abgegeben.

    Sicher läuft es über die Versicherung. Allein auf Grund der hohen Kosten muss man diese in Anspruch nehmen und dann ist eine Einigung mit der Versicherung nicht mehr möglich und der Sachbearbeiter geht routinemäßig vor und wartet die Klagen ab. Das ist das übliche Geschäft und so ticken Versicherungen immer. Auch insoweit werden die außergerichtlich nichts zu den Gründen schreiben. Das macht kein vernünftiger Anwalt. Da schon Klagen anhängig sind, wäre es schön, wenn die Klageerwiderung ins Forum gestellt werden. Dann könnten Juristen ihre Einschätzung abgeben.

    @ marionguder:Wenn der Anspruch geltend gemacht wurde, dann muss nur noch die oben dargelegter Verjährung beachtet werden. Aber da es bei Dir nicht um die abgesagte Tour geht, sehe ich hier keine so großen Chancen.

  • Einkaufsmöglichkeiten in Warnemünde

    • Ray106
    • 19. März 2008 um 21:02

    Als Ferienwohnungsbesitzer in Warnemünde der Hinweis: Vom Schiffsterminal geht man Richtung Bahnhof unter die Unterführung und ist direkt am "Alten Strom", das Zentrum. Dort gibt es die besten Einkaufsmöglichkeiten. Rossmann ist am alten Strom. Schlecker ist ist beim Teepott/Leuchtturm. Am besten früh ankommen und die schönste Hafenstadt Deutschlands genießen. Wir kaufen unsere Bekleidung zum größten Teil nur in Warnemünde, wo jeder gut einkaufen kann.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 11. Februar 2008 um 23:12

    @ marionguder
    Ich kann ads nur zustimmen: Bitte so schreiben, dass man es einfach und schnell lesen kann.

    Meine obigen Rechtsauskünfte bezogen sich auf die ausgefallene Reise. Auf Grund der jetzigen Informationen dürften keine großen Erfolgsaussichten bestehen. Auch werden Urteile immer nur die ausgefallene Reise betreffen, so dass es kein Präjudiz geben wird.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 4. Februar 2008 um 19:29

    Gerichtsstand ist Rostock.

    Auch mit Rechtsschutzversicherung ist eine Klage zu überlegen. Was vielleicht auch nicht so rüber gekommen ist, eine Klage kann immer auch alles oder nichts bedeuten.

    Wenn AIDA nachweisen kann, dass das Ereignis unabwendbar ist, dann gibt es nichts. Das Angebot von AIDA ist dann weg.

    Wenn das Gericht darlegt, dass die Werft kein Erfüllungsgehilfe ist, dann gibt es nichts.

    Zwar gibt es das oben zitierte Urteil des LG München, aber es ist nur ein Langerichtsurteil. Heute beim Mittagessen haben wir mit 8 Anwälte diskutiert. Es gab ein Patt. 4 waren der Meinung, die Werft ist kein Erfüllungsgehilfe. Auch das ist offen.

    Zu bedenken ist immer auch, dass Anwälte zu Klagen neigen, da es ihr Geschäft ist und dann ein Vergleich, dann gibt es noch eine Extragebühr.

    Von einer Klage ohne Anwalt ist aber abzuraten, da es doch etwas komplizierter ist und wenn mehr als 5000 € Schadensersatz geltend werden, dann ist das Landgericht zuständig und dort ist Anwaltszwang.

    Wenn jemand eine Klage eingereicht hat, kann er ja einmal das Aktenzeichen bekannt geben.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 3. Februar 2008 um 21:51

    @ marionguder
    Die Ausführungen von aidacruz sind teilweise falsch und betreffen das frühere Reiserecht.
    Eine Vollmacht ist nur noch erforderlich, wenn der Vertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen wurde. Danach haben wir eine Gesetzesänderung: In § 651g Abs. 1 S. 2 BGB ist ausdrücklich nunmehr normiert, dass § 174 BGB (Volllmachtserfordernis) nicht mehr gilt. Ansprüche können nicht mehr wegen Fehlens der Vollmacht zurückgewiesen werden. Das war früher der fiese Trick der Reiseveranstalter.

    Ohne Rechtsschutz würde ich mir eine Klage aber doppelt überlegen. Siehe meine obigen Ausführungen zu den vielen rechtlichen Klippen. Aber Anmelden der Ansprüche für sich und in Vollmacht für den anderen schadet erst einmal nicht.

    Schadensersatz ist eine Form des Gewährleistungsanspruchs.
    Es muss geltend gemacht werden:
    1. der entstandene Schaden in Form der Flugkosten, Fahrtkosten....
    2. der Anspruch auf entgangenen Urlaub als immaterieller Schadensanspruch


    @moresecrets-de
    Unser Reiserechtler in der Kanzlei findet gerade das AG Hannover in der Abwicklung spitze und Verbraucher freundlich. Das ist da Fließbandarbeit und geht vollkommen standardisiert. Aber wie schon geschrieben, man bekommt kein Recht sondern nur Urteile und vor Gott, auf hoher See und vor Gericht ist man allein

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 3. Februar 2008 um 13:03

    @ sdgm
    Stimmt, der Aspekt § 278 BGB ist zusätzlich bei der Frage des Vertretens müssen zu beachten. Wenn ein Fehler der Werft vorliegt, dann kommt es auf die Haftung nach § 278 BGB an. Über die Frage, ob die Werft Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist, können Juristen lange streiten.

    Das LG München hat mal entscheiden, dass sie Erfüllungsgehilfe ist:
    3. Verzögerungen bei Werftarbeiten gehören zum Gefahrenbereich einer Reederei. Für deren Verschulden hat der Veranstalter einer Kreuzfahrt gem. § 278 BGB einzustehen. Die Behauptung, bei Werftarbeiten seien unvorhergesehene Arbeiten notwendig geworden, reicht für einen Entlastungsbeweis gem. § 282 BGB nicht aus. (Leitsätze des Einsenders)

    LG München I, Urteil vom 25-04-1995 - 28 O 4632/94

    Man sieht, es gibt noch eine weitere Klippe bei der rechtlichen Durchsetzbarkeit.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 3. Februar 2008 um 11:14

    Als Anwalt will ich durch einen Reiserechtler unserer Kanzlei kurz auf Grund der bisherigen Diskussion die Situation rechtlich beurteilen:

    Grundsätzlich sind Ansprüche gem § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen. Widersprechen, wie irgendwo vorher aufgeführt, ist kein Geltendmachen. Wichtig ist daher zu sagen, ich will X € als Schadensersatz für Flug usw. und X € für den entgangenen Urlaub.

    Der Anspruch verjährt gem. §§ 651 g , § 651 m BGB i.V.m. AGB AIDA innerhalb eines Jahres, d.h. innerhalb dieser Frist muss Klage erhoben werden. (Wenn ein Anwalt 2 Jahre Verjährung sagt, dann hat er nicht viel mit Reisevertragsrecht zu tun.)


    Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 651 f BGB. Danach können alle Kosten wie Flugkosten, Taxikosten u. ä. geltend gemacht werden.

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Veranstalter den Umstand zu vertreten hat. Nach der Entscheidung BGH v.
    09.11.2004 X ZR 119/01 trifft dem Reiseveranstalter die volle Beweislast. Als Vertreter von AIDA würde ich mich auf diese Voraussetzung stürzen. AIDA wird hierzu erst im Prozess vortragen. Sie werden es aber schwer haben. Dieses wird aber die Hauptdiskussion sein. Hat ein Reiseveranstalter es zu vertreten, wenn die Welle bzw. der Antrieb defekt ist. Dieses ist eine Wertungsfrage des Richters beim Amtsgericht Rostock oder in der 2. Instanz beim Landgericht Rostock. (Es sei denn, der Schadensersatzanspruch wird mit mehr als 5000 € geltend gemacht. Dann ist das LG und dann OLG zuständig.) Zum Vertreten bei Motorschaden gibt es keine konkrete Entscheidung. Das AG Hannover (8.1.04; 504 C 11550/03) hat mal entschieden, dass es der Reiseveranstalter zu vertreten hat, wenn der Flug um einen Tag verschoben wird. Andererseits hat der BGH entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht haftet, wenn jemand am Stromkabel auf einem Schiff zu Tode kommt. Es hängt also sehr vom Einzelfall ab, wobei der Vorteil der Beweis- und Darlegungslast beim Reisenden liegt.

    Wenn dieses geschafft ist, dann hat man einen Schadensersatzanspruch für die entstandenen Kosten und kann gem. § 651 f Abs. 2 BGB Geldersatz für den immateriellen Schaden, d.h. für den entgangenen Urlaub verlangen.

    Problem dabei ist, wie hoch dieser Schadensanspruch ist.

    Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, was AIDA gesagt bzw. geschrieben hat. Dieses ist keine Anspruchgrundlage für den Anspruch. Die Erklärungen stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs dar und kein Schuldanerkenntnis, auf deren Grundlage eine Klage eingereicht werden kann. Somit kann dieses vielleicht moralische Argument bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht bleiben.

    Eine konkrete Entscheidung zum Kreuzfahrtausfall gibt es nicht. Die oben zitierte Entscheidung des BGH v. 11.1.2005 (X ZR 118/03) spricht den Schadensersatz bei Ausfall durch Überbuchung zu. Dabei stellt die Entscheidung eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, die von dem Arbeitseinkommen bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ausging. Nunmehr geht man von dem Reisepreis aus.

    Interessant sind dabei folgende Ausführungen:

    aa) Es ist zwar richtig, daß das Einkommen des Reisenden kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116, 120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert werden konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte. Diese Rechtsprechung ist durch die zum 1. Oktober 1979 erfolgte Einführung des § 651 f Abs. 2 BGB hinfällig geworden. Denn für die dort geregelte Entschädigung sind nach dem Willen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, von Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343 S. 11; BGHZ 85, 168, 171 f.). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) ist dahin auszulegen, daß sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude, verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages beruht (EuGH Slg. I 2002, 2631 Gründe Nr. 22-24). Der immaterielle Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu, daß nicht nur im Erwerbsleben stehenden Reisenden, sondern auch nicht oder nicht mehr berufstätigen Personen wie etwa Schülern oder Rentnern eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; BGHZ 85, 168, 171 f.). Deshalb verbietet es sich, das Arbeitseinkommen zum Maßstab zu machen (so auch Führich, aaO Rdn. 352 b; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 72, 74; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 46). An der früheren, bereits zu § 651 f Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung, daß sowohl das Nettoeinkommen als auch der Reisepreis berücksichtigt werden können (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. II 1, 2 a; Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 61/82, NJW 1983, 218 u. I 1 b), hält der Senat deshalb nicht mehr fest.
    bb) Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger, die nicht auf ihr individuelles Einkommen, sondern auf den Durchschnittsverdienst der Bevölkerung abgestellt haben, überhaupt im Sinne der früheren Kommerzialisierungsrechtsprechung das Einkommen zum Maßstab genommen haben. Denn jedenfalls ist ihnen das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, das vielmehr allein auf das angemessene Verhältnis der Entschädigungssumme zum Reisepreis abgestellt hat. Wenn der Reisepreis als Bemessungskriterium genommen wird, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.09.1982 und v. 21.10.1982). Denn dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses aaO). Die Berücksichtigung des Reisepreises rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Reisepreis zeigt, wieviel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert war (vgl. OLG Düsseldorf RRa 1994, 177; Führich, aaO; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 36). Dies gilt jedenfalls für Pauschalreisen, die, wie hier, An- und Abreise und Unterkunft abdecken. Ob der an den Reiseveranstalter zu zahlende Preis als Bemessungsgrundlage auch dann ausreicht, wenn der Veranstalter nur eine Einzelleistung erbringt, oder ob dann der Gesamtaufwand berücksichtigt werden muß, den der Kunde für die geplante Reise aufbringen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO u. II 2 a), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
    Da die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Reisepreis zum Maßstab zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob daneben andere Maßstäbe zulässig sind und insbesondere feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige Tagessätze verwendet werden dürfen, wie sie zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main (RRa 2003, 26) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (RRa 2003, 14) ihrer Bemessung der Entschädigung als Ausgangspunkt zugrundelegen.

    (2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, etwa die Hälfte des Reisepreises als Entschädigungssumme anzusetzen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen. Der Vorschlag von Führich (aaO Rdn. 352 b), für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, der dazu führt, daß der Reisende nicht nur aufgrund der Befreiung von seiner Pflicht zur Gegenleistung (§§ 326 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB) den gezahlten Reisepreis zurückverlangen, sondern den gleichen Betrag als Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB noch einmal fordern kann, mag ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, daß, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erfordern. Bei Vereitelung der Reise hingegen ist die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
    Der Senat hält nicht an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Resterholungswert eines zuhause verbrachten Urlaubs einen Schadensminderungsposten darstellt, den der Tatrichter bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigen muß (dafür früher BGHZ 77, 116, 122; BGH, Urt. v 23.09.1982 u. I 4 b; so auch MünchKomm./Tonner, aaO Rdn. 32 ff.; Palandt/Sprau, aaO § 651 f Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 68; dagegen Führich, aaO Rdn. 350). Der Erholungswert eines häuslichen Urlaubs beruht auf der zuhause genossenen Freizeit. Freizeitwert hat ein Urlaub aber mit oder ohne Reise. Er ist mithin nicht Gegenstand der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung. Ihn will der Kunde nicht mit dem Reisepreis erkaufen; er hat nichts mit dem Gewinn zu tun, den der Kunde sich gerade von der Reise, d.h. von dem Ortswechsel, verspricht. Deshalb ist der reine Freizeitwert des vereitelten Urlaubs vom Reiseveranstalter nicht zu entschädigen. Dann darf aber auch kein Abzug von der Entschädigung erfolgen, wenn dieser Freizeitwert dem Kunden erhalten bleibt, wie es bei einem zuhause verbrachten Urlaub der Fall ist.

    Festzuhalten ist, dass es keinen Zuschlag für zu Hause verbrachten Urlaub gibt, auch nicht wenn die Reise über Silvester stattfinden soll.
    LG Frankfurt vom 27.7.06 (2-24 S 359/03) und LG Duisburg v. 13.10.05 12 S 89/05 gehen auch von 50 % aus. Dieses scheint auch der Standardsatz zu sein, den man bei entgangenem Urlaub ansetzt. Entscheidungen mit höheren Sätzen sind nicht veröffentlicht.


    Konkret bedeutet dieses:
    Neben dem tatsächlichem Schaden können 50 % des Reisepreises als Geldersatz verlangt werden, wenn AIDA nicht nachweisen kann, dass sie den Ausfall nicht zu vertreten haben. Man muss sich nicht auf eine Anrechnung auf eine zukünftige Reise verweisen lassen. Hierzu gehören auch die Flugkosten, wenn mit AIDA gebucht. Gelitten haben nach der Rechtsprechung die Individualanreisenden mit Vario. Für die ist das Vergleichsangebot von AIDA in jedem Falle günstiger.

    Jeder muss sich danach die Frage stellen, lohnt sich der Stress einer Klage mit eventueller Fahrt nach Rostock, wenn sie vom Richter angeordnet wurde, bei einem kleinen Mehrbetrag in Geld. Wer nicht mehr AIDA fahren will, der muss klagen und hat auch noch das Risiko nichts zu bekommen.


    Vor Gott und Gericht und auf hoher See……………
    Vor Gericht hat man keinen Anspruch auf Gerechtigkeit, sondern nur auf ein Urteil.

    In diesem Sinne.
    P.S.: Zum Rechtschutzversicherungshinweis. Die tritt erst 3 Monate nach Abschluss für dann entstehende Schadensfälle ein.

  • Alles zu: Internetcafes Kanaren

    • Ray106
    • 20. Januar 2008 um 15:27

    In Santa Cruz (La Palma) sind mehrer in der Fußgängerzone, Direkt vom Hafen zu erreichen

  • Funchal / Madeira

    • Ray106
    • 15. Januar 2008 um 21:22

    Am Anlegetag gibt es keine Korbschlitten, da am Sonntag nur bis 13 Uhr.
    Ostermontag wird gefahren. Offizielle Madeiraseite:

    it is the most typical Madeiran transport.
    For 10 € per person go down 2 km full of excitement from Monte to Livramento in Funchal.

    Opening hours:
    Mon. to Sat. from 9:00 to 18:00
    Sun. from 9:00 to 13:00

    Closed:
    14th and 15th of August
    25th of December
    1st of January

    For more information:
    Carreiros do Monte
    – Telephone: 291 78 39

    MAD02 ist am 2. Tag und beinhaltet nicht mehr Korbschlitten:
    Stationen: kurze Busfahrt zum Weinmuseum mit Weinprobe; weiter zum Markt in Funchal; ca. 30 min Rundgang über den Obst-, Gemüse- und Fischmarkt; anschließend nach Monte, ca. 30 min Besuch der berühmten Wallfahrtskirche und des Gemeindegartens, Kostprobe des inseltypischen Poncha; Fahrt zum Botanischen Garten, ca. 1 h 30 Besichtigung; Rückfahrt

    Ausflugsbezeichnung MAD02 Funchals Highlights: Markt & Monte
    Beginn 24.03.2008 / 09:00 Uhr
    Dauer 4:30 Stunden

    Das kann man auch ohne Ausflug machen.

  • Funchal / Madeira

    • Ray106
    • 15. Januar 2008 um 20:19

    Bei uns ist die Schlittenfahrt nicht mit drin. Wird wohl daran liegen, dass wir Ostermontag fahren und sie dann nicht angeboten wird.
    Ich habe sie schon mal mitgemacht und es lohnt sich trotz des Preises und ist vollkommen ungefährlich. Es sieht nur spektakulärer aus.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 10. Januar 2008 um 20:01

    Ich habe meinen mit Reiserecht befassten Kollegen gefragt. Er ist der gleichen Meinung wie aidacruz. Auch als Arbeitsrechtler hätte ich gesagt, dass die Meinung des Kollegen Kakridas abwegig ist.

  • AIDAaura Transatlantik Tour abgesagt

    • Ray106
    • 26. Dezember 2007 um 18:24

    Als zwar nicht mit Reiserecht befasster Anwalt kann ich sagen, dass es einen Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden gibt. Dieser richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen. Zumindest hat man einen Barzahlungsanspruch und muss sich nicht auf die Gutschrift verweisen lassen. Ob es im Einzelfall mehr oder weniger als 50 % sind, wird der Amtsrichter in Rostock entscheiden. Aber es ist bescheuert, wenn Reisemängel geltend gemacht werden und um 100 € gestritten werden. Der Stress, der bringt es nicht und wenn der Amtsrichter jemanden ärgern will, der kleinlich ist, dann ordnet er das persönliche Erscheinen an. Wenn man den Verlust dann nicht sieht, kann man sich über die schöne Hansestadt noch freuen.

    Folgendes Urteil ist vom AG Bremen zu ausgefallenen Kreuzfahrttagen ergangen, wobei dort pro Tag 100 € gewährt wurden:
    I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 356,62 nebst 5 % Zinsen seit dem 05.10.2001 zu zahlen.
    II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
    III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 300,-- und der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 500,-- abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Beklagte veranstaltet Kreuzfahrten mit der MS „V.“. Der Kläger und seine Ehefrau buchten für die Zeit vom 18.03.2001 bis zum 09.04.2001 eine Kreuzfahrt auf der V. und zwar zunächst vom 18.03. bis 27.03. in der Karibik und sodann eine Transatlantikkreuzfahrt mit dem Ziel Dakar / Senegal. Der Reisepreis ohne Reiserücktrittskostenversicherung und den Anschlussflug von Frankfurt nach Düsseldorf betrug insgesamt DM 20.440,--. Am 23.03.2001 gegen 4 Uhr entstand auf der MS „V.“ im Maschinenraum ein Brand. Er wurde gelöscht. Danach lief das Schiff den Hafen von Fort de France an und wurde dort im Containerhafen festgemacht. Von dort aus wurde für die Passagiere in den folgenden Tagen unter Abänderung der vorgesehenen Reiseroute ein Ausflugsprogramm organisiert.

    Nach der Atlantiküberquerung war für den 08.04.2001 ein Aufenthalt in Banjul /Gambia vorgesehen. Dort sollte von 8 Uhr bis 23 Uhr ein Ausflug in Form einer Flussfahrt auf dem Gambiariver stattfinden. Der Aufenthalt musste ausfallen, weil das Schiff die westafrikanische Küste zu spät erreichte.

    Die Beklagte erstattete dem Kläger insgesamt DM 1.813,69.

    Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche abgetreten. Für die Zeit ab dem 27.03.2002 sei eine Minderung des Reisepreises um ein Drittel angemessen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich im Hinblick auf die vorgesehene Flussfahrt auf dem Gambiariver einer Gelbfieberimpfung und Malariaprophylaxe unterzogen. Dafür hätten sie insgesamt DM 456,48 ausgegeben. Nachdem die Flussfahrt ausgefallen sei, sei diese Vorsorgemaßnahme nutzlos gewesen. In Anbetracht der Minderung und der nutzlosen Aufwendungen müsse die Beklagte noch DM 3.701,81 erstatten.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.701,81 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger und seine Ehefrau mit der geleisteten Zahlung ausreichend entschädigt. Die Gelbfieberimpfung und die Malariaprophylaxe seien nicht nur für die ausgefallene Flussfahrt angezeigt gewesen, sondern auch für den Aufenthalt in Dakar /Senegal. Die Aufwendungen seien mithin nicht nutzlos.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet aus §§ 651 d und 651 f BGB. Im übrigen ist sie unbegründet.

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB und auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit gemäß § 651 f BGB.

    Das Gericht schätzt die insoweit angemessenen Beträge unter Zugrundelegung eines Reisepreises von insgesamt 20.440,-- für 23 Reisetage

    = täglich DM 888,70 = je Person DM 444,35:


    Für den 23.03.2001 DM 592,50

    vom 24.03. bis 27.03.01 = tgl. DM 355,50 DM 1.421,92

    Entschädigung wegen nutzlos DM 400,00

    ausgefallene Flussfahrt DM 533,20

    Weiter von der Beklagten anerkannten Minderung DM 88,70

    insgesamt DM 2.443,82
    gezahlt wurden DM 1.813,69
    noch zu zahlen DM 630,13
    anteilige Impfkosten für Frau H. DM 67,35
    insgesamt DM 697,48
    = Euro 356,62.

    Bei den ausgewiesenen Minderungsbeträgen hat das Gericht sich von Folgendem leiten lassen:

    Am 23.03.2001 konnten die Passagiere ca. eine Stunde lang das Gefühl haben, einer ernsten Bedrohung durch Feuer ausgesetzt zu sein. Die Gefahr bestand nach einer entsprechenden Durchsage um 04.55 Uhr nicht mehr. Die Urlaubsfreude war für den Vormittag des Tages entfallen und für den Rest des Tages beeinträchtigt. Insgesamt erachtet das Gericht eine Minderung des Preises um zwei Drittel für diese Zeit für angemessen. In den folgenden Tagen lag das Schiff im Containerhafen zur Reparatur. Den Gästen wurde neben dem normalen Ablauf an Bord ein geändertes Ausflugsprogramm angeboten, das teilweise beschwerlicher gewesen sein mag als im Vertrag vorgesehen.

    Der Minderungsbetrag für die Flussfahrt auf dem Gambiariver schätzt das Gericht auf 60 % des Tagespreises. Nach einer Atlantiküberquerung von 6 Tagen, einem Aufenthalt auf den Kapverdischen Inseln und einem weiteren Seetag war die Flussfahrt auf dem Gambiariver ganz offensichtlich ein Höhepunkt der Reise. In Anbetracht dessen und in Anbetracht der Dauer des Ausfluges ist er erheblich höher zu bewerten als ein normaler Landausflug, wie er der Frankfurter Tabelle zugrunde liegt.

    Eine Entschädigung für nutzlos vertane Urlaubszeit kann nur für Tage gewährt werden, an denen die Minderung 50 % übersteigt. Dieses war an zwei Tagen der Fall. Da vom Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen sind über einen angemessenen Entschädigungsbetrag, schätzt das Gericht diesen auf DM 100,00 je Person und Tag, mithin insgesamt auf DM 400,00.
    Impfkosten hat der Kläger nur für seine Ehefrau in Höhe von DM 134,70 belegt. Die darüber hinaus behaupteten Aufwendungen können, da sie von der Beklagten bestritten worden sind, nicht berücksichtigt werden. Die nachgewiesenen Impfaufwendungen sind von der Beklagten nur zum Teil zu erstatten. Zwar hat die Flussfahrt nicht stattgefunden, auf der das größte Risiko einer Infektion bestand. Ein gewisses Risiko bestand jedoch auch während des Aufenthaltes in Dakar /Senegal. Selbst wenn Frau H. sich allein für diesen Aufenthalt nicht impfen lassen hätte, war die Impfung jedoch nicht völlig nutzlos. Das Gericht hält es für angemessen, wenn die Beklagte der Klägerin deshalb 50 % der Kosten = DM 67,35 erstattet.

    Soweit die Ansprüche der Ehefrau des Klägers zustehen, hat die Ehefrau ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Abtretungserklärung der Ehefrau angenommen hat, obwohl die Annahme nicht auf der Urkunde steht.

  • Istanbul / Türkei

    • Ray106
    • 23. Juli 2007 um 17:18

    Istanbul kann man ohne AIDA erkunden. Ins alte Viertel kann man – je nach Lage des Schiffes laufen. Wenn das Schiff hinter anderen Schiffen liegt, dann ist es doch weit. Den Taxipreis bis zur blauen Moschee kann man auf 5 € runterhandeln.

    Von der blauen Moschee aus kann dann die Hagia Sophia und der Topkai Palast besichtigt werden. Vor der Hagia Sophia fährt zur jeden vollen Stunde ein roter Hop on, hop off Bus zur 2 stündigen Rundfahrt los. Die Linie kann man den ganzen Tag benutzen und der Bus hält auf Anfrage auch in der Nähe der AIDA. Am Taksim Platz aussteigen und dann die Haupteinkaufsstraße runterlaufen, dort wo die Tram langfährt. Die Geschäfte öffnen sonntags um 13 Uhr und es ist richtig was los. Mit der alten Straßenbahn kann man dann wieder zurück zum Platz fahren. Die Straße kann man auch gut zu Fuß erreichen – einfach den Berg hoch. Kurz vor der Brücke fährt auch eine Metro hoch.

  • Volos / Griechenland

    • Ray106
    • 22. Juli 2007 um 16:24

    Volos ist nicht lohneswert. Es gibt Shuttlebusse in die Stadt (5€ Hin und Rück). Die beiden Stadtstrände Anorros (rechts am Ende der Stadt) und Alikes Beach (links außerhalbff sind lt. Aussagen von Gästen nicht gut, dreckig und mit großen Steinen versehen.

    Am Hafenausgang steht eine Mitarbeiterin der Touristinfo, welche sehr nett ist. Sie empfahl als Strand Bouffo (?), welcher ca 5 Minuten mit dem Taxi entfernt ist. Der Strand soll auch nicht so der Hammer sein. Es ist auch wohl der Strand, zu dem die AIDA fährt. Am besten ist der Strand in Affisos, zu dem auch die Einwohner von Volos fahren. 25 km entfernt. Nach Auskunft der Touristinfomitarbeiterin sollte man nicht die Taxis vor dem Schiff nehmen, da sie teuerer sind, sondern vor dem Hafenausgang ist an der Querstraße ein Taxistand, wo man preiswerter Taxis handeln kann. Die Fahrt hin und zurück kostet zw. 60 und 80 €, je nachdem, wie lange der Taxifahrer warten soll oder ob er zwischendurch wieder zurückfahren soll und später wieder kommen kann. Der Strand liegt idyllisch und ist ein feiner Kieselstrand mit angenehmem Wasser und mit Liegen und Sonnenschirm

  • Mykonos

    • Ray106
    • 22. Juli 2007 um 16:15

    Mykonos kann man ohne Probleme mit dem ShuttleBus (5 € Hin- und Rückfahrt) besichtigen. Taxis zu bekommen ist unmöglich, da diese immer auf Grund der Hotelreservierungen schon ausgebucht sind. Zu Fuß ist der Weg in die Stadt zu weit.

    Von der ShuttleBus Station einmal geradeaus durch die Stadt und man kommt zum Busbahnhof mit den Bussen zum ParadiesStrand und Platis Gialos, von wo dann die Boote zu Superparadies fahren.

    Mit Kindern kann man auch sehr gut am Strand links von der AIDA baden. Es ist der Strand Ag Stephanos, ein familiärer flachabfallender Sandstrand. 12 € für 2 Liegen mit Schirm.

    Man läuft etwa 7 Minuten.

    Beim Strand ist auch die Autovermietung OK mit Rollern und Quads und Autos. Die Vermietung ist auch im Internet zu finden.

    Mykonos wäre etwas für eine längere Liegezeit.

  • Sonnendeck

    • Ray106
    • 21. Juli 2007 um 11:04

    Hallo, die Sonnenliegen sind in Ordnung. Es sind die ganz normalen Liegen. Nur wenn man, wie ich etwas schwerer ist, kommt das Oberteil beim Hochsetzen zurück. Im Nacktbereich sind die neuen Liegen. Diese haben den Nachteil, dass man das Handtuch oben nicht einklemmen kann.

  • Golfausflug Tunis

    • Ray106
    • 26. Juni 2007 um 18:27

    Hallo,
    normalerweise mache ich keine Ausflüge mit AIDA. Ich habe aber jetzt auf der DIVA den Tunis und Malta Golfausflug gebucht. War in Ordnung. Sicher kann man beide auch ohne AIDA machen. Malta ist ein alter Golfplatz. Lohnt sich nicht so. Kleine enge Bahnen. Tunis ging so. Wir waren auf Foret, da auf Citrus ein Turnier war. Citrus soll besser sein. Vorteil mit AIDA ist, dass evt je nach Teilnehmer ein Pro mit im Flight über den Platz geht. Zur Zeit ist ein netter junger und guter Pro da, der mir viele Tipps gegeben hat. Besser und schwieriger soll der Golfplatz auf Sizilien sein.

    Von Tunis sind wir mit dem Klienbus über eine Stunde gefahren. Hammamet ist doch schon etwas entfernt. Malta ist direkt in der Nähe des Hafen und wir fuhren mit dem Taxi 5 Minuten.

    Viel Spass
    Ray

  • Verbesserungswünsche AIDA diva

    • Ray106
    • 24. Juni 2007 um 21:27

    Mein früherer Beitrag unter "Das hat mir nicht gefallen":
    Diva 8.6. - 15.6.07 / Wasser abfüllen

    Bei solch einem tollen Schiff sind mir die Nörgler egal. Solche Menschen sind mit Nichtachtung zu bestrafen. Schließlich gibt es viele nette Passagiere, die super gut drauf sind. So war mir das Thema „Wasserspender“ auch egal, da ich sie auf anderen Schiffen nicht benutzte. Das Wasser schmeckt nach Chlor. Und das Abfüllen ist unhygienisch, wenn andere mit den Flaschen laufend an den Zapfhahn kommen. (Dieses dürfte auch der Grund des Abschaffens gewesen sein). Konsequenz ist leider, dass nunmehr die Wasserflaschen in den Speisesälen abgefüllt werden. Dieses ist natürlich besonders unhygienisch, da die benutzten und angenunckelten Flaschen nunmehr in den Speisesälen mit dem Zapfhahn in Berührung kommen. Virusinfektionen können somit schnellstens übertragen werden. Insofern sollte der/die Restaurantleiter/in aufpassen, dass derartiges nicht mehr passiert.

    Ansonsten war es ein toller Urlaub und das Schiff ist einfach geil.

    Mein Traum: Die Motzer halten ihr Versprechen und buchen nicht mehr.


    @LaCallisto: Biggi hat vollkommen recht. Als früherer Raucher habe ich es im Theater nicht gemerkt. Das Theater ist nun einmal genial in das Schiff integriert und das bedeutet, so lange geraucht wird, gehört es mit zur Bar. Wen es stört, der kann sich ja nach unten in die erste Reihe setzen. Dort ist bestimmt kein Rauch. Durch das Konzept ist bei jeder Show Stimmung, der Funke springt über von der Bar zur Bühne und umgekehrt und es ist nicht nur total langweilige Stimmung. (Nebenbei: als ehemaliger Raucher gehe ich auf Nichtraucherfeten mit vor die Tür zu den Rauchern, da ist immer mehr los und die Stimmung ist besser). Wie gesagt, Rauchen ist nicht verboten und wen es stört, der kann sich umsetzen.

    Alles muss sich einspielen. Wenn man nett (!!) einem Kellner mitteilt, dass man sich an den Tisch gesetzt hat, dann wird auch sofort eingedeckt. Verständlich, dass ein vorwiegend englisch sprachliches Personal nicht - wie mehrfach gehört - auf "Ey - Tisch eindecken" noch nicht reagiert, da es solche deutschen Sätze noch lernen muss.

    Divatester: Es ist ein Clubschiff, wo zweier Tische eigentlich die Ausnahme sind und sein sollten. Dann sollte man zu einem anderen Anbieter wechseln und man hat seinen zweier Tisch für die Reise und bekommt sein Essen serviert. Dann hat man nicht diese Probleme.

    Ich finde und fand das Schiff, die Mannschaft, den Service einfach klasse.

    Vielleicht passt ja mein Lieblingssatz:
    Mit einem Finger zeigt man auf andere - mit vier Finger zeigt man auf sich selbst!

    Ray

  • Diva 8.6. - 15.6.07 / Wasser abfüllen

    • Ray106
    • 20. Juni 2007 um 20:49

    Bei solch einem tollen Schiff sind mir die Nörgler egal. Solche Menschen sind mit Nichtachtung zu bestrafen. Schließlich gibt es viele nette Passagiere, die super gut drauf sind. So war mir das Thema „Wasserspender“ auch egal, da ich sie auf anderen Schiffen nicht benutzte. Das Wasser schmeckt nach Chlor. Und das Abfüllen ist unhygienisch, wenn andere mit den Flaschen laufend an den Zapfhahn kommen. (Dieses dürfte auch der Grund des Abschaffens gewesen sein). Konsequenz ist leider, dass nunmehr die Wasserflaschen in den Speisesälen abgefüllt werden. Dieses ist natürlich besonders unhygienisch, da die benutzten und angenunckelten Flaschen nunmehr in den Speisesälen mit dem Zapfhahn in Berührung kommen. Virusinfektionen können somit schnellstens übertragen werden. Insofern sollte der/die Restaurantleiter/in aufpassen, dass derartiges nicht mehr passiert.

    Ansonsten war es ein toller Urlaub und das Schiff ist einfach geil.

    Mein Traum: Die Motzer halten ihr Versprechen und buchen nicht mehr.

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