Das stimmt nicht.
„Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne behördlich angeordnet und hat er dadurch einen Verdienstausfall, weil er nicht arbeiten kann, springt die Behörde gemäß Infektionsschutzgesetz ein. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt zunächst weiter und kann sich nach § 56 IfSG die Kosten bei der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes erstatten lassen. Für ungeimpfte Beschäftigte gilt dies jedoch ab 1. November 2021 nicht mehr.“
Auch wenn es immer weiter vom eigentlichen Thema wegführt, so kann ich diese Fehlinformation nicht unwidersprochen stehen lassen. Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz besteht nur, wenn die zuständige Behörde ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. Und das ist die Behörde in Deutschland, keine Behörde im Ausland, nicht AIDA und kein positiver PCR-Test (Rechtsgrundlagen liefere ich bei Zweifeln gerne nach). Hier ist es beschrieben: