Das hat nichts mit Weisheit zu tun, sondern mit Allgemeinwissen.
SUMEHA hat das oben sehr schön erklärt.
Es besteht ein kleiner Irrtum.
Nehmen wir den Fall, wir fliegen von FRA nach JFK.
1. Nonstop-Flug: Wir fliegen ohne Zwischenlandung.
2. Direktflug: Es gibt eine Zwischenlandung in LHR. Die Flugnummer (und oft das Flugzeug) bleibt aber gleich.
3. Umsteigeverbindung: Der Umstieg ist in LHR, hier ändert sich aber die Flugnummer.
Hier der Wikipedialink:
https://de.wikipedia.org/wiki/Direktflug
ZitatEin Direktflug ist eine Flugreise zwischen zwei Orten. Im Gegensatz zu einem Non-Stop-Flug kann diese auch eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Je nach Fluggesellschaft kann auch ein Flugzeugwechsel eingeplant sein. In jedem Falle bleibt die Flugnummer erhalten.
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Übrigens:
https://www.schweizer.eu/bibliothek/urt…x.html?id=15151
ZitatAlles anzeigen...
Der Hinflug erfolgte am 14.02.2010. Im Katalog waren die Flüge von F. nach B. und zurück als Direktflüge ausgewiesen. Der Hin- und Rückflug erfolgte jeweils mit einem Zwischenstop in D. Hiervon erhielt der Kläger zwei Wochen vor Abreise Kenntnis und monierte dies gegenüber der Beklagten. Die Anreise verlängerte sich durch den Zwischenstop gegenüber einem Non-Stop-Flug um 4 Stunden 40 Minuten.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 651 d Abs. 1 BGB einen Minderungsanspruch in Höhe von 89,50 € aufgrund der erfolgten Zwischenlandungen bei der An- und Abreise zur bzw. von der bei der Beklagten gebuchten Südostasienkreuzfahrt.
Unstrittig schuldete die Beklagte die Durchführung eines Direktfluges. Die beim Hin- und Rückflug jeweils erfolgte Zwischenlandung in Dubai stellt eine Abweichung von der gemäß § 651 a Abs. 1 BGB geschuldeten Leistung dar. Die Abweichung geht über eine Unannehmlichkeit hinaus und erfüllt die Voraussetzungen eines Mangels gem. § 651 d BGB.
Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist (Führich, Reiserecht 6. Aufl., Rn. 314g m. Rechtsprechungnachweisen; a. A. Schmid, Die Rechtsprechung zur Flugverspätung und zur Änderung von Flugrouten: Zeit zum Umdenken?!, RRa 2005 151; AG Würzburg RRa 1998, 81; AG Essen RRa 1995, 130).
Der herrschenden Auffassung ist nicht zu folgen.
Bereits der Wortlaut der vereinbarten Reiseleistung spricht gegen die Feststellung, dass eine Zwischenlandung noch Bestandteil eines geschuldeten Direktfluges ist. Kaum ein Reisender ohne Kenntnisse der Rechtsprechung und Kommentierung zum Reiserecht bzw. der Katalogsprache von Reiseveranstaltern wird auf die Idee kommen, dass bei einem Direktflug ohne weiteres eine Zwischenlandung stattfinden kann. Vielmehr wird eine Reisender das Wort „direkt“ mit den Worten „unmittelbar“, „geradewegs“, „schnurstracks“ bzw. „ohne Umschweife“ verbinden.
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