Bitte beim Thema bleiben, danke.
Beiträge von Morris
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Ich bitte freundlichst darum, persönliche Differenzen doch per PN zu klären. Vielen Dank.
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Bitte zu den Ausflügen in den Ausflugstipps fragen, suchen, finden und posten, danke.
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Es gibt EMs die sind beliebter als andere, das ist völlig OK. Bitte verzichtet darauf, weniger beliebte Personen hier irgendwie "an den Pranger" zu stellen. Dafür war dieser Thread weder gedacht, noch werden wir zuzlassen, dass er dafür genutzt wird.
Vielen Dank.
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Erstaunlich

Ich finde einen dementen Raucher sehr viel ungefährlicher, als einen betrunkenen Raucher und davon gibt es auf jeder Reise einige an Bord.
Dem Argument kann man durchaus zustimmen, einerseits; andererseits ist der betrunkene Raucher auch mal nüchtern, die demente Person ist immer dement. (Dafür gibts - zumindest zeitweise - viele betrunkene Raucher.) Beide stellen sicher ein gewisses Risiko dar.
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OK, dann wissen wir das jetzt.
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Es gibt schone Themen zu Prima und Perla, bitte diese nutzen, danke.
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Bitte die Sichfunktion nutzen, Thema haben wir schon, danke.
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Das Thema "Weltreise mit Kind" scheint ja erschöpfend behandelt zu sein. Deshalb: Schloss. Für Kinder und Schule sind wir hier nicht das passende Forum.
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Macht jemand z.B. Bilder von unserem Museum (eine alte Fabrik, http://www.sensenhammer.de) von irgendwo außerhalb (vom öffentlichen Weg), dann darf er die Bilder verwenden, zu was auch immer, das ist die sog. Panoramafreiheit. Betritt er das Grundstück oder gar das Gebäude, darf er die Bilder nur zum privaten Gebrauch nutzen, denn sie fallen eben nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Jetzt ist das eben auch für Schiffe geklärt. Hätte ich an Aidas Stelle auch klären lassen.
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Nr. 056/2017 vom 27.04.2017
Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit
Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.
Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.
Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12
OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15
Karlsruhe, den 27. April 2017
*§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501 -
Bitte in den Themen zu den entsprechenden Häfen suchen und fragen, da gibt es schon (fast) alle Antworten. Danke.
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Bitte beruhigt euch wieder. Primaboy weiß ja jetzt, was Ihr von seinem Beitrag haltet.
Bitte zurück zum Thema. Danke.
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Ohje, aus das noch.
Kapitäne von Costa sind mit dem Aufgabengebiet anders geschult, als die Kapitäne von AIDA.
Das habe ich mal in einem privaten Gespräch von einem Beteiligten erfahren.Wolfgang
@Wolfgang gerade Du solltest aber auch wissen, dass es schon immer ein Austauschprogramm gerade für junge Offiziere zwischen Costa und AC gegeben hat. Und die Handbücher auf der Brücke von Aida auf italienisch kennst du sicher auch.
Es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass man mit einem italienischen Kapitän schlechter fährt. Außerdem werden die Routen von Hamburg aus überwacht, für Aida UND Costa, wurde hier bereits erwähnt.
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Wir wissen nicht, was welcher Kapitän wann und wie gemacht hat, dass er das sicher wiederholen wird, und deshalb eine Reise mit ihm gefährlicher ist als mit anderen Kapitänen. Beinahe-Unfälle gibt es im Flugverkehr regelmäßig, und ich möchte mal sehen, wer im Straßenverkehr täglich immer alles richtig macht.
Man mag einen Kapitän sympathisch oder unsympathisch finden. Seine fachliche Qualifikation kann von uns hier niemand beurteilen. Ebenso können wir beurteilen, wie sich welche Regeln geändert haben, wer sich daran hält, und schon gar nicht können wir die Umstände einzelner Situationen beurteilen.
Einige sehr spekulative Beiträge habe ich mal gelöscht.
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Weil wir gefragt wurden ... für diese Aktion zu werben ist mit uns abgestimmt, erlaubt und wird ausdrücklich befürwortet.
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Bitte mal die Suchfunktion nutzen, alle Infos gibt es schon in verschiedenen Themen, danke.
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Mancher Beitrag hier verdirbt mir echt die gute Laune.
Wir versuchen etwas anderes: Statt Schlösser an Themen, machen wir Schlösser an Forums-Mitglieder.
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Hier war so viel vom Zumauern die Rede ... nun das fände ich übertrieben. Mir reicht hier grad ein Schloss.
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Synonyme zu verwerflich: u.a. ethisch bedenklich/fragwürdig/nicht vertretbar, tadelnswert
Zumindest fragwürdig ist und bleibt die Tat. Warten wir doch einmal das Gutachten ab.
Ich beurteile hier nicht Taten oder Ereignisse, sondern die Beiträge im Thema. Darauf bezieht sich mein Posting, nicht mehr, nicht weniger.
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