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Haftung bei Ausflügen

  • Tavlotor
  • 10. Mai 2009 um 10:08
  • Antworten

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  • Tavlotor
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    4
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    227
    • 10. Mai 2009 um 10:08
    • #1

    Hallo,

    Hallo,

    in der Ausgabe 5/2009 berichtet der ADAC über ein interessantes Urteil zu Haftungsfragen auf Ausflügen. Dies kann, nach meiner Meinung, durchaus auch auf die AC – Ausflüge übertragen werden.

    Ein Ehepaar buchte während eines Urlaubs einen Bootsausflug, auf welchem sich der Ehemann verletzte. Der Reiseveranstalter lehnte jegliche Haftung mit dem Hinweis ab, dass er nur Vermittler des Ausfluges war.

    In seinem Urteil (Az.2-24S205/08 ) hat das Landgericht Frankfurt jedoch zu Gunsten des Reisenden entschieden.

    Da der Reiseveranstalter den Ausflug in seinem Katalog angeboten hat und das Ehepaar auch beim Reiseveranstalter buchte und bezahlte ist dieser rechtlich verantwortlich. Der Urlauber erhielt sein Geld für den Ausflug zurück und der Mann bekam Schmerzensgeld zugesprochen.

    Auch AC weist ja immer darauf, dass AC nur Vermittler der Ausflüge sei und deshalb nicht haften würde. Nach meiner Meinung wird mit dem Urteil die Rechtsposition Reisenden wesentlich verbessert, denn wer kann denn schon bei einem ausländischen Veranstalter von Ausflügen wirklich Regress- oder Schadensersatzansprüche durchsetzen.

    Gruß Tavlotor

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    • RE: Haftung bei Ausflügen

    Falls jemand spontan AIDA buchen will – hier gibt’s sogar einige Last-Minute-Optionen

  • AidaFanSven
    Aida-Fan
    Reaktionen
    24
    Beiträge
    1.897
    • 10. Mai 2009 um 11:13
    • #2

    Einen Ausflug buche ich ja bei Aida und nicht beim örtlichen Veranstalter.
    D.h. mein Vertragspartner ist Aida und damit sind Ansprüche auch gegen
    Aida zu richten.
    Aida muss sich dann mit dem örtlichen Veranstalter auseinandersetzen.

    So gesehen würde ich auch sagen, dass das Gerichtsurteil auf Aida anwendbar ist.

    Gruß
    Sven

  • fuzzy
    Informatiker, Segler
    Beiträge
    329
    • 10. Mai 2009 um 16:08
    • #3

    Die Aida Schiffe fahren aber unter Italienischem Recht. So ganz einfach ist da die Haftungsfrage nicht. Zwar ist der Vertragspartner in Rostock und damit in Deutschland ansäßig, aber das Schiff ist ein Italiener und da gibt es mit Sicherheit einen Unterschied zum Deutschen Recht. Abhilfe können da die Europäischen Gesetze schaffen. Scheint aber Alles nicht so eindeutig zu sein. :austria:

    Der Versuch den Himmel auf Erden zu errichten hat stets noch die Hölle produziert
    Karl Popper

  • Digger Barnes
    Gast
    • 13. Mai 2009 um 17:46
    • #4
    Zitat von fuzzy

    Die Aida Schiffe fahren aber unter Italienischem Recht. ...

    Na und?

    Zitat von fuzzy

    ... So ganz einfach ist da die Haftungsfrage nicht. ...

    Doch

    Zitat von fuzzy

    ... Zwar ist der Vertragspartner in Rostock und damit in Deutschland ansäßig, aber ...

    Treffer Mittschiffs: Nur darauf kommt es an. Ob am Heck das deutsche, italienische Tuch oder das von Takatukaland weht spielt genauso wenig eine Rolle, wie der Ort an dem der Schaden eintrat. Das deutsche Reiserecht stellt in erster Linie auf den Sitz des Veranstalters (hier also HRO) ab. Wem sich der Veranstalter zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient, ist ihm selbst überlassen - dafür haftet er ja.

  • el-capitano 5. Januar 2021 um 17:55

    Hat das Thema aus dem Forum wasserurlaub.info Foren Archiv nach Historische Sonstiges verschoben.

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