Diese gesamtschuldnerische Haftung von Erstbucher und Ersatzteilnehmer gegenüber dem Reiseveranstalter nach BGB §651b ist durchaus sinnvoll. Zumindest scheint sich der Gesetzgeber dabei etwas gedacht zu haben. Machen wir einfach ein kleines Gedankenexperiment:
Nehmen wir folgendes an:
Millionär X bucht bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt im Gesamtwert von 20.000,- Euronen.
Einige Wochen vor Beginn der Reise verliert er die Lust an der gebuchten Reise und schmiedet folgenden Plan.
Um die hohen Stornokosten zu vermeiden, gibt Millionär X dem Hartz IV Empfänger Y 200,- Euro bar auf die Hand, wenn dieser als Ersatzteilnehmer in den bestehenden Reisevertrag mit AIDA Cruises eintritt. Der Ersatzteinehmer Y kann zwar den Reisepreis nicht bezahlen (und konsequenterweise dann auch nicht reisen), bei Ihm kann aber auch nichts gepfändet werden, da sein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.
Millionär X hat sich aber zu früh gefreut, denn er bleibt (dank BGB §651b) auch nach der Übertragung des Reisevertrages an den Ersatzteilnehmer Y gegenüber AIDA Cruises voll in der Haftung. ![]()
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