Betrifft die häufigen Hinweise auf Schadensersatz und Würzburger Tabelle:
Ich denke, hier sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen und sich nicht auf Halbwissen verlassen. Wenn man nämlich in die Urteile hineinschaut ,so liest man u.a.;
"Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, wie sie auch von dem Amtsgericht zutreffend zitiert wird, kann ein Reisender bei einer Reisevereitelung als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit grundsätzlich einen Betrag von 50 % des Reisepreises verlangen (vgl. RRa 2006, 264, 266; Kammerurteil v. 31.7.2008 2-24 S 49/08 sowie BGH, NJW 2005, 1047 ff.).
Eine Reisevereitelung liegt hier vor, weil die Beklagte die Reise aus allein in ihrer Sphäre liegenden Gründen abgesagt hat"
Und ? ist doch eindeutig. Der Veranstalter kann nicht liefern und deshalb gab es 50%.