Hallo,
Hallo,
in der Ausgabe 5/2009 berichtet der ADAC über ein interessantes Urteil zu Haftungsfragen auf Ausflügen. Dies kann, nach meiner Meinung, durchaus auch auf die AC – Ausflüge übertragen werden.
Ein Ehepaar buchte während eines Urlaubs einen Bootsausflug, auf welchem sich der Ehemann verletzte. Der Reiseveranstalter lehnte jegliche Haftung mit dem Hinweis ab, dass er nur Vermittler des Ausfluges war.
In seinem Urteil (Az.2-24S205/08 ) hat das Landgericht Frankfurt jedoch zu Gunsten des Reisenden entschieden.
Da der Reiseveranstalter den Ausflug in seinem Katalog angeboten hat und das Ehepaar auch beim Reiseveranstalter buchte und bezahlte ist dieser rechtlich verantwortlich. Der Urlauber erhielt sein Geld für den Ausflug zurück und der Mann bekam Schmerzensgeld zugesprochen.
Auch AC weist ja immer darauf, dass AC nur Vermittler der Ausflüge sei und deshalb nicht haften würde. Nach meiner Meinung wird mit dem Urteil die Rechtsposition Reisenden wesentlich verbessert, denn wer kann denn schon bei einem ausländischen Veranstalter von Ausflügen wirklich Regress- oder Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Gruß Tavlotor