Ich habe jetzt nicht in den AGB nachgeschaut. Wenn dort aber stehen würde, dass der Rückflug bei Nichtantritt verfiele, würde eine derartige Klausel einer gerichtlichen AGB-Kontrolle wohl kaum standhalten.
Es ist schon erbärmlich genug, dass du den Fluggesellschaften als Verbraucher das Leistungsbestimmungsrecht überlässt: Die bestimmen die Flugzeiten.
Wenn dir dann die Zeit nicht gefällt und du großzügig auf deinen Flug verzichtest, ist das ja keine Stornierung, sondern du erbringst deine Leistung, verzichtest aber auf die Gegenleistung. Dies mit der Stornierung des Rückflugs zu bestrafen, benachteiligt dich als Verbraucher unangemessen.
Die Drohung, AC den auf Grund der Auskunft extra gebuchten Rückflug in Rechnung zu stellen, könnte dort vielleicht zu einer etwas genaueren Prüfung der Rechtslage führen
Gruß
Frank