Bei der Airline beschwert. Aber kam eine Antwort das man mit sowas immer rechnen muss etc.
Wenn es darauf ankommt, dann wird eine Fluggesellschaft schon mit einer 'fundierten' Begründung aufwarten, die sie von jedweder Zahlung befreit.
#87997
AG FRANKFURT AM MAIN vom 3.02.2010
29 C 2088/09
Vorliegen "aussergewöhnlicher Umstände" nur bei von Fluggesell-
schaft nicht beherrschbaren Geschehnissen
Das Vorliegen "aussergewöhnlicher Umstände", die eine Ausgleichs-
pflicht der Fluggesellschaft ausschliessen, kann nur bejaht werden,
wenn das für die Beurteilung entscheidende Geschehen nicht von der
Fluggesellschaft beherrscht werden konnte, nicht jedoch, wenn es
sich um ein typisches Ereignis handelte, das in Ausübung der be-
trieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft erwartet werden konnte.
Dies gilt sowohl beim Vorliegen eines "technischen Defekts" als
auch eines "unerwarteten Flugsicherungsmangels". (Aus den Gründen:
...Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich insbesondere da-
nach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen
Ablauf der Fluggesellschaft fällt. Der EuGH geht davon aus, dass es
an der Beherrschbarkeit dann fehlt, wenn der Fehler oder das Prob-
lem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst
nicht beherrschbaren Sphäre stammt. Der EuGH knüpft die Beherrsch-
barkeit mithin an die Verantwortung für diesen Vorgang...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
