Die eingesparten 100 Millionen durch den Bau der Prima in Yokohama sollten reichen um die Kunden angemessen zu entschädigen
„Bei der Buchung eines Kreuzfahrtschiffs wird in der Regel besonderen Wert auf ein bestimmtes Schiff gelegt, so dass ein Schiffswechsel eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen und ein Kündigungsrecht bestehen kann“, informiert Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Buchung und Bestätigung eines bestimmten Schiffes stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Nichterfüllung Ansprüche des Reisenden wie Preisminderung oder Kündigung der Reise begründen.
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Verbraucher, die schon verschiedene Auslagen für die Reise wie Flüge, Hotels und Visum getroffen haben, können zudem ihre bereits angefallenen Kosten gegenüber AIDA geltend machen. „Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kann den Reisenden zustehenden“, so Saupe.
Betroffene AIDA-Reisende können sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen rechtlich beraten lassen. Jedoch auch Ratsuchende, die andere Urlaubsmängel erlebt haben, können für ein persönliches Beratungsgespräch immer montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 16 Uhr unter der Nummer des sachsenweiten Termintelefons 0341-6962929 einen Termin vereinbaren.
Marie