Wird eine Route auf einer Kreuzfahrt geändert und ein Hafen nicht angelaufen, steht dem Passagier auch ein Minderungsanspruch zu, wenn der Reiseveranstalter ein Recht zur Änderung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen hat.
AG Rostock v. 29.11.2013 – 47 C 238/13, RRa 2014, 157
Ein zugesagter Hafen (Falkland-Inseln) wird nicht angelaufen, es erfolgt das Anlaufen eines Ersatzhafens (Punta del Este/Uruguay). 50 % Preisminderung des anteiligen Tagesreisepreises.
AG Rostock v. 29.11.2013 – 47 C 238/13, RRa 2014,
Mal ein paar Urteile aus der Würzbuerger Tabelle