Beiträge von MoLo2

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    Hallo,


    die Entfernung La Romana - Punta Cana ist ca. 90 Km, da muss man bei den Strassenverhältnissen ( Baustellen, schlechte Straßen) mit Sicherheit 2 Stunden kalkulieren.


    LG MoLo2

    ahoi1


    auch bei mir ist es (immer noch) die ADAC Goldkarte.
    Auch in den AGB's (Stand 01.04.2006) ist der Reiseabbruch versichert, das ganze hat zwar die Überschrift:
    B: Reise Rücktrittskosten- Versicherung
    in § 3 Punkt 4c ist der Reiseabbruch beschrieben.


    @all
    Auszug aus dem Urteil:
    Der Kläger zahlte den Reisepreis mit seiner ADAC-Visa-Goldkarte, womit der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Reiseabbruchversicherung bei der Beklagten verbunden war. Letztere beinhaltet Leistungen bis zu 10.000,00 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob, wie der Kläger behauptet, die Leistungsobergrenze ohne Mehrkosten auf bis zu 20.000,00 € erhöht wurde. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Beklagten haben in § 3 Nr. 4 c Satz 4 und 5 folgenden Wortlaut:
    „Der C. leistet auch eine Entschädigung für gebuchte und versicherte, jedoch von dem Versicherten und den geschützten Personen aufgrund des Abbruchs der Reise nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen. Reiseleistungen, die angetreten sind und zum Teil in Anspruch genommen werden konnten, sind nicht erstattungsfähig.“
    Ein Reiseabbruch ist gegeben, da der Kläger und seine Ehefrau die Reise aufgrund des schweren Unfalls des Klägers am 05.11.2011 unplanmäßig beenden mussten. Durch den Abbruch der Reise konnten sie die von ihnen gebuchten und versicherten weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 c Satz 4 der Versicherungsbedingungen liegen damit vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch hinsichtlich des restlichen Teils der Schiffsreise keine bereits angetretene und zum Teil in Anspruch genommene Reiseleistung, deren Erstattung gemäß § 3 Nr. 4 c Satz 5 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist, vor. Die Auslegung dieser Klausel muss sich nämlich davon leiten lassen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85). Ein Versicherungsnehmer, der neben einer Reiserücktrittsversicherung eine Reiseabbruchversicherung abschließt, geht grundsätzlich zunächst davon aus, dass damit nicht nur die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Beendigung der Reise ausgeglichen werden, sondern dass er auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhält. Die Reiseabbruchversicherung soll den Versicherungsnehmer gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen absichern, der ihm entsteht, wenn er die Reise aus einem der versicherten Gründe abbrechen muss (vgl. Urteil OLG Düsseldorf vom 17.06.2011, Az.: I 4 U 133/07). Würde man die Schiffsreise als einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 3 Nr. 4 c Satz 5 der Versicherungsbedingungen ansehen, wäre im Fall einer vorzeitig abgebrochenen Pauschalreise das in § 3 Nr. 4 c Satz 4 abgegebene Leistungsversprechen der Beklagten quasi gegenstandslos. Zwar handelt es sich bei dem Flug um eine weitere Teilleistung, jedoch entfällt der weitaus größte Teil der Reiseleistung eben auf die Schiffsreise.


    LG MoLo2

    Hallo,
    vielleicht doch nicht Pech gehabt, aber doch zu wenig Mut, wenn der Fall nicht zu lange zurück liegt.
    Einen gleichartigen Fall hat das LG Düsseldorf Aktenzeichen: 11 O 40/12 vom 25.07.2012 gegen die ADAC Schutzbrief-Versicherung entschieden (das Urteil ist seit Nov 2012 rechtskräftig) und den Passus der AGB „Reiseleistungen, die angetreten sind und zum Teil in Anspruch genommen werden konnten, sind nicht erstattungsfähig“ verworfen.
    Wir hatten ein ähnliches Problem im April 2013 auf der Transasien Reise von Cochin nach Antalya. Unfall am 2. Reisetag beim Ausflug, Behandlung an Bord (Operation in Südindien muss man nicht haben), Reiseabbruch, Rückflug, Operation in Deutschland.
    Auch hier hatte die Versicherung sich auf die alten AGB’s (bei uns auch aus dem Jahr 2006) verwiesen und eine Erstattung der nicht in Anspruch genommen Reiseleistungen abgelehnt, obwohl ich auf das o.g. Urteil verwiesen habe.
    Dann zum Anwalt, Schreiben an die Versicherung mit Verweis auf das Urteil, Reaktion: „Reiseleistungen, die angetreten sind und zum Teil in Anspruch genommen werden konnten, sind nicht erstattungsfähig“.
    Einreichung der Klage beim Amtsgericht durch den RA, Verhandlungstermin und Gütetermin (3 Wochen nach der Gerichtsverfügung) wurde vom Gericht festgelegt. Am letzten Tag des Gütetermins Fax von der Versicherung an das Gericht: „erkennt die Beklagte die mit der Klage vom … geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich an“.
    Am nächsten Tag war das Geld auf unserem Konto.
    Außerdem wiederspricht sich die Versicherung in den aktuellen AGB’s selbst:
    A. Auslandsreise-Krankenversicherung: Gültig für alle Verträge zur ADAC mobilKarte GOLD, die ab
    dem 01.04.2006 abgeschlossen wurden. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten die jeweilsbeim Vertragsschluss zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen.


    Von Interesse im o.g. Urteil ist auch die Berechnung der nicht in Anspruch genommen Reiseleistungen. Bei Pauschalreisen , d.h. auch bei Kreuzfahrten, die komplette Summe (inkl. An- und Abreise) durch Anzahl Reisetage abzüglich der in Anspruch genommen Tage.
    :meinung: Die Versicherungen versuchen es immer auf diese Weise, bei 100 Fällen klagen 3, der Rest gibt nach der 3. Ablehnung auf.
    LG Molo2

    Hallo,


    das kommt häufiger vor dass die Position nicht angezeigt bzw. falsch angezeigt wird. Sie ist wohl auf dem Weg von Gran Canaria nch Madeira.