Reise verkaufen/ Ersatzteilnehmer

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  • Für den Fall, dass man eine Reise aus einem nicht versicherten Grund nicht antreten kann, kann man Ersatzteilnehmer benennen, der sozusagen den Reisevertrag übernimmt. Wenn ich jedoch richtig recheriert habe, bliebe ich als ursprünglicher Reisevertragspartner in der Haftung, wenn der Ersatzteilnehmer aus welchen Gründen auch immer, den Reisepreis nicht zahlt.


    Kann man sich daher vor der Benennung des Ersatzteilnehmers sozusagen mit einem schriftlichen Vertrag zwischen ursprünglichem Reisebucher und Ersatzteilnehmer vor diesem Risiko schützen ?


    Vielleicht hat jemand schon mal so eine Erfahrung machen müssen ?


    ....ich habe aber zur Zeit keine Reise abzugeben ;)


    340 mal glücklich in die Koje gefallen :schlafen:


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    06/2024: 14 Tage AIDAblu - Adria & Mittelmeerinseln

    11/2024: 7 Tage AIDAcosma - Kanaren & Madeira

    01/2025: 14 Tage AIDAprima - Große Orientrundreise

    08/2025: 12 Tage AIDAsol - Island Rundreise

    11/2025: 21 Tage AIDAblu - von Mallorca nach Martinique

    01/2026: 14 Tage AIDAstella - Südafrika & Namibia

    04/2026: 10 Tage AIDAstella - östliches Mittelmeer mit Ägypten

  • Hallo,
    die gleiche Auskunft erhielt ich zunächst auch vom Reisebüro als ich eine Reise weitergeben wollte.
    Auf weitere Nachfrage wurde mir dann erklärt, daß ich nicht haften würde. Allerdings würde das Reisebüro die bereits erhaltene Anzahlung nicht an mich zurückzahlen sondern ich müsste diese bei dem übernehmenden Reiseteilnehmer einfordern. Das habe ich allerdings nur mündlich. nachdem eine Reiserücktrittsversicherung hatte habe ich dann doch lieber storniert. Das Risiko auf Kosten sitzen zu bleiben war mir zu groß.
    Was nützt einem ein schriftlicher Vertrag mit dem Übernehmer einer Reise wenn dieser trotzdem nicht zahlt? Dann müsste man ja klagen und ob das sinnvoll ist (Kosten, Risiko) muss jeder für sich entscheiden. Ich dachte auch das sei einfacher mit dem RB zu regeln.

    3 G Regel: getrunken - gegessen - geniessen


    Reisen ist wie in einem Buch zu lesen. Wer nicht reist liest nur die erste Seite

  • vergleich mal die agbs - bei tui steht das dabei, bei aida hab ich das noch nirgends gelesen? ?( könnte man aber mal anfragen, wie das geregelt wird, würd mich auch interessieren.

  • Das hat mit den AGB nichts tun.
    Das wird durch den § 651 b BGB geregelt.


    Es ging mir darum, ob man durch einen eigenen Vertrag mit dem Dritten die Regelung umgehen kann.


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  • Zitat von sarasota

    Kann man sich daher vor der Benennung des Ersatzteilnehmers sozusagen mit einem schriftlichen Vertrag zwischen ursprünglichem Reisebucher und Ersatzteilnehmer vor diesem Risiko schützen ?


    @ sarasota


    Was nützt Dir ein rechtsverbindlicher, schriftlicher Vertrag mit dem Ersatzteilnehmer, wenn es bei diesem (mangels Masse) eventuell nichts zu holen gibt ?


    Natürlich ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Erstbucher und Ersatzteilnehmer immer besser als nur eine mündliche Vereinbarung. Letztendlich ist aber jeder Vertrag (mündlich oder schriftlich) nur so gut wie die tatsächliche Liquidität des Vertragspartners.


    Im übrigen gilt bei einer Vertragsübertragung einer gebuchten Reise BGB §651b: klick hier.


    P.S. Du warst 4 Minuten schneller.



    Nachtrag:
    Dass ursprünglicher Reisebucher und Ersatzteilnehmer gegenüber dem Reiseveranstalter (Reederei) gesamtschuldnerisch haften, ist ja ein Anspruch, den die Reederei hat. Also könnte höchstens die Reederei DIch aus dieser Haftung entlassen, aber warum sollte sie das tun ?

  • Das ist ja schon ein Umstand, den viele, die eine Reise übertragen wollen, nicht bedenken. Das könnte schon zu einigem Ärger führen. Mich würde auch interessieren, wie man das am Besten handhabt.

    :Boot1: 07.10 Nordeuropa Aura :daumen: , 07.11 Mittelmeer Vita :daumen: , 07.12 Ostsee Blu :daumen: , 07.13 Westeuropa Stella :daumen: 08.14 Nordeuropa Stella :daumen: , 04.15 Kurzreise Luna :daumen: , 08.15 Westeuropa Bella, 11.15 Aida pur Stella :daumen: 05.16 Metropol. Prima Hafengeb.&Taufe :daumen: , 08.16 GB mit Irland Vita :daumen: , 12.16 Prima Silvester :daumen: , 05.17 Prima kurz Hafengeb. :daumen: , 07.17 2x WMM SelectionAura :daumen: , 12.17 Perla Silvester :daumen: 05.18 Sol Kurz :daumen: 07.18 Norwegische Fjorde Sol :daumen: , 08.18. Metrop. Perla :daumen: 04.19 Kurzreise Diva:daumen:07.19 Westeuropa Aura:daumen:09.19 Mittelmeer Nova:daumen:27.19 Silvesterreise Mar:cursing::thumbdown:Und viele weitere Aida und Tui Reisen

    Abgesagte Reisen durch Aida :Bella, Mar, Nova, Perla, Perla, Nova, Perla, Cosma, Nova;(

    636357523285f377777a2e2555d015c8e7324e8c

    56800f4ec1090799cc1a360f3e078e075bf06dbfc87022e965c425db878445025a796cc55cb598d877a5a92645f88390726af2db207a4cbf3d15beb59269452a2da437312c6e59627e9165fb51d5ff0f5aed10d349bb7b98086b5c28c4f4d610652f6e3b



  • Diese gesamtschuldnerische Haftung von Erstbucher und Ersatzteilnehmer gegenüber dem Reiseveranstalter nach BGB §651b ist durchaus sinnvoll. Zumindest scheint sich der Gesetzgeber dabei etwas gedacht zu haben. Machen wir einfach ein kleines Gedankenexperiment:



    Nehmen wir folgendes an:


    Millionär X bucht bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt im Gesamtwert von 20.000,- Euronen.


    Einige Wochen vor Beginn der Reise verliert er die Lust an der gebuchten Reise und schmiedet folgenden Plan.


    Um die hohen Stornokosten zu vermeiden, gibt Millionär X dem Hartz IV Empfänger Y 200,- Euro bar auf die Hand, wenn dieser als Ersatzteilnehmer in den bestehenden Reisevertrag mit AIDA Cruises eintritt. Der Ersatzteinehmer Y kann zwar den Reisepreis nicht bezahlen (und konsequenterweise dann auch nicht reisen), bei Ihm kann aber auch nichts gepfändet werden, da sein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.


    Millionär X hat sich aber zu früh gefreut, denn er bleibt (dank BGB §651b) auch nach der Übertragung des Reisevertrages an den Ersatzteilnehmer Y gegenüber AIDA Cruises voll in der Haftung. :P


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