Ich sehe keinen Widerspruch zwischen den aufgedruckten Lizenzbedingungen und dem UrhR.
Natürlich ist die Privatkopie eines ungeschützten Datenträgers zum privaten Gebrauch erlaubt. Eine Weitergabe an Dritte ist durch § 53,II UrhG aber nicht legitimiert.
Ob das, diese Diskussion initialisierende, Posting vom Äffchen (16.1.12, 18:15 Uhr) nun besonders clever oder das genaue Gegenteil ist, möge jeder für sich beurteilen.